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Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug

Vom 29. Juni 2007 (Stand 1. Juli 2007)

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf die Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 2007,

verfügt:

Art. 1 Grundsatz

Die Abfindung für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall hat zum Ziel, die wirtschaftliche Einbusse durch die Rodung von Obstbäumen zu mindern und eine Neupflanzung, insbesondere von ökologisch wertvollen Hochstammbäumen nach einem Schadenfall zu unterstützen. Entschädigungen für Rodungskosten werden separat vergütet.

Art. 2 Berechtigte Abfindungsempfänger

Abfindungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Baumschulen und Gartenzentren sowie Bewirtschaftende von Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998.

Keine Abfindung erhalten folglich Baumbesitzerinnen und Baumbesitzer, welche das Land und die darauf stehenden Bäume nicht selber wirtschaftlich nutzen, namentlich Eigentümerinnen und Eigentümer von verpachtetem Land.

Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Feuerbrandbekämpfung verstossen wurde, können die Abfindungen gekürzt oder verweigert werden.

Art. 3 Höhe der Abfindungen

Hochstamm-Obstbäume:

Grössenklasse

Durchmesser gemessen 1 m über Boden

Umfang gemessen 1 m über Boden

Abfindung

klein

bis 30 cm

bis 95 cm

Fr. 100.–

mittel

31 – 60 cm

96 – 188 cm

Fr. 200.–

gross

über 61 cm

über 188 cm

Fr. 300.–

Die Abfindung resp. Schadenschätzung bei Niederstammkulturen (Obstanlagen) richtet sich nach der Flugschrift 61 der Acroscope FAW Wädenswil. Als Abfindung wird 80 % der Schadenschätzung ausbezahlt.

Art. 4 Gesuchseinreichung

Gesuche für Abfindungen sind einzelbetrieblich und schriftlich spätestens 3 Monate nach der Rodung beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Es ist das Formular des Landwirtschaftsamts zu verwenden.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall, Version 1.1. vom 24. Mai 2004, aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

GS 29, 245