924.111
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
Vom 26. September 1991 (Stand 1. Januar 2009)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Kontrollen
Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.
Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen.
Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
Art. 11 Rückerstattung
Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
soweit sie zu Unrecht bezogen wurden;
wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses abgeschlossen ist;
wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird.
Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfänger und ihre Rechtsnachfolger.
Das Landwirtschaftsamt setzt die Rückerstattungsbeträge fest.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.
Art. 12 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)11.
Art. 13 Inkraftsetzung
Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Die §§ 1–9 dieses Beschlusses gelten bis zum 31. Dezember 2001.
GS 23, 885