925.21-A1
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur abgeänderten interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel
Vom 11. November 1943 (Stand 1. Januar 1944)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 lit. i der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Zug tritt der abgeänderten interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 29. Oktober 1943 bei.
Art. 2
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Übereinkunft beauftragt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Gleichzeitig wird der Kantonsratsbeschluss vom 8. September 1927 betreffend Beitritt zur abgeänderten interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels aufgehoben.
GS 15, 81