931.15

Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen

Vom 6. Dezember 1999 (Stand 1. Mai 2010)

Die Direktion des Innern des Kantons Zug,

in Vollziehung von § 26 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) vom 17. Dezember 1998,

erlässt:

Ziff. 1

Die Kantonsbeiträge an forstliche Massnahmen im Sinne der §§ 24 und 25 EG Waldgesetz werden nach folgenden Kriterien abgestuft:

  1. Je grösser das Walderhaltungsinteresse oder anderweitige öffentliche Interessen an der Massnahme sind, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 6 Punkte.

  2. Je wirksamer und verhältnismässiger die Massnahme ist, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 4 Punkte.

  3. Je schwieriger und kostspieliger die Massnahme ist, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 6 Punkte.

  4. Je geringer die Ertragskraft und je ungünstiger die Bewirtschaftungsverhältnisse im betreffenden Waldgebiet sind, und je weniger diese durch die Massnahme verbessert werden, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 5 Punkte.

  5. Je geringer andere projektbezogene Beiträge an die Kosten der Massnahmen ausfallen, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 3 Punkte.

  6. Je geringer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers ist, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 6 Punkte.

Ziff. 2

Beitragsberechtigt sind die ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten der durchgeführten Massnahme, vermindert um einen allfälligen Holzertrag. Als Ertrag gilt auch der Wert des zwar nicht verkauften, aber anderweitig verwendeten Holzes.

Ziff. 3

Die höchstmögliche Punktzahl aller massgeblichen Kriterien entspricht dem im Gesetz vorgesehenen maximalen Beitragssatz. Die Abstufung bei tieferer Punktzahl erfolgt linear.

Ziff. 4

Aus wichtigen Gründen kann eine von Ziff. 1 abweichende Gewichtung der massgeblichen Kriterien vorgenommen werden. Eine solche Abweichung ist eigens zu begründen.

Ziff. 5

Soll der im Gesetz vorgesehene maximale Beitragssatz aus wichtigen Gründen überschritten werden, so ist dies eigens zu begründen.

Ziff. 6

Werden für eine forstliche Massnahme anderweitige staatliche Beiträge geleistet, die ihren Rechtsgrund nicht in der Waldgesetzgebung haben, vermindert sich der forstliche Beitrag im Ausmass dieser anderweitigen Leistungen. Vorbehalten bleibt eine anders lautende gesetzliche Regelung.

Ziff. 7

Die Beitragsleistung kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn notwendige forstbetriebliche Arbeiten vernachlässigt werden. Die Einschränkung oder Verweigerung von Beitragsleistungen infolge mangelhafter Durchführung der zu subventionierenden Massnahmen oder infolge Zweckentfremdung bleibt vorbehalten.

Ziff. 8

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie sind im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

GS 26, 523