942.41
Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten
Vom 6. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2018)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung sowie in Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923,
beschliesst:
1. Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz
1.1. Zuständigkeit
Art. 1 Sicherheitsdirektion
Der Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (nachstehend «Bundesgesetz» genannt) obliegt der Sicherheitsdirektion.
Die Sicherheitsdirektion entscheidet über:
Gesuche um Bewilligung zur Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken (Art. 5 ff. des Bundesgesetzes);
Gesuche um Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Art. 28 des Bundesgesetzes);
Gesuche um Durchführungsbewilligungen für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten (Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten).
Art. 2 Regierungsrat
Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat weitergezogen werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
1.2. Ergänzendes kantonales Recht
Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung zur Ausgabe einer Lotterie wird nur erteilt, wenn ein Bedürfnis für einen gemeinnützigen, wohltätigen oder kulturellen Zweck nachgewiesen ist und im Übrigen die Bedingungen des Bundesgesetzes erfüllt sind.
Für Geldlotterien gilt die weitere Einschränkung, dass es sich um eine gemeinnützige oder wohltätige Unternehmung von mindestens kantonaler Bedeutung handelt und der Zweck durch eine Gabenlotterie nicht erreicht werden könnte.
Art. 4 Verhältnis zu anderen Lotterien und Wetten
Es gelten die Bestimmungen
der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, insbesondere Art. 3;
der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten.
Art. 5 Höhe und Wert der Gewinne
Die Summe der nach ihrem wahren Wert geschätzten Gewinne muss mindestens 50 Prozent des Nominalbetrages der ausgegebenen Lose betragen.
Die Schätzung der Gewinne durch Sachverständige auf Kosten der Lotterieunternehmung bleibt vorbehalten.
Art. 6 Lotteriereglement
Die Einzelheiten betreffend die Durchführung einer Lotterie sind in einem Lotteriereglement festzulegen, das der Genehmigung der Sicherheitsdirektion bedarf.
Art. 7 Überwachung
Die Überwachung der Lotterie ist Sache der Sicherheitsdirektion.
Art. 8 Losziehung und Abrechnung
Die Ziehung von Lotterien hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
Innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Verfall nicht bezogener Gewinne angesetzt worden ist, ist der Sicherheitsdirektion eine Abrechnung mit den folgenden Angaben vorzulegen:
Gesamtzahl der verkauften Lose mit Verkaufserlös;
Unkosten der Durchführung der Lotterie;
Betrag der zu Gunsten der Lotterie verfallenen Gewinne;
Reinertrag der Lotterie.
Die Sicherheitsdirektion kann vom Veranstalter nach Abschluss der Lotterie einen Ausweis über die Verwendung des Reinertrages verlangen.
Art. 9 Bewilligungsgebühr
Die Kosten des Bewilligungsverfahrens und der Beaufsichtigung trägt der Veranstalter.
Die Höhe der Gebühr wird nach Umfang und Zweck der Lotterie sowie der Beanspruchung der Behörden bestimmt und beträgt Fr. 50.– bis 1000.–.
1.3. Prämienanleihen
Art. 10 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen wird nur an Bewerber erteilt, die vertrauenswürdig sind und über einen guten Leumund verfügen. Bei juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle an der Geschäftsführung beteiligten Personen vertrauenswürdig sind.
Eine Bewilligung wird überdies nur erteilt, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz oder sein Geschäftsdomizil im Kanton Zug hat.
Art. 11 Bewilligungsgebühr
Die Kosten des Bewilligungsverfahrens und der Beaufsichtigung trägt der Bewilligungsinhaber.
Die Höhe der jährlichen Gebühr wird nach Höhe des Umsatzes bestimmt und beträgt Fr. 500.– bis Fr. 4000.–.
Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen oder sicherzustellen.
2. Lotterien des kantonalen Rechtes
Art. 12 Begriff
Lotterien des kantonalen Rechtes sind Tombolas, Lottospiele, Preisraten und ähnliche Veranstaltungen, bei denen über den Gewinn durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.
Solche Veranstaltungen dürfen nur in Verbindung mit einem Unterhaltungsanlass oder einer Ausstellung durchgeführt werden. Lottospiele gelten als selbstständige Unterhaltungsanlässe. Die Ausgabe der Lose oder Einsatzkarten, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne haben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass oder der Ausstellung zu erfolgen. Die Gewinne dürfen nicht in Geldbeträgen bestehen.
Art. 13 Bewilligungspflicht
Lotterien des kantonalen Rechtes sind bewilligungspflichtig.
Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungen, bei denen jedermann ohne Leistung eines Einsatzes in irgendwelcher Form an einer Losziehung teilnehmen kann.
Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird nur an Vereine und Institutionen erteilt, die im Kanton Zug ihren Sitz haben.
Die Durchführung darf nicht an Dritte übertragen werden.
Art. 15 Spielsumme
Die Höchstspielsumme für eine Lotterie des kantonalen Rechtes beträgt Fr. 20 000.–.
Bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige oder kulturelle Zwecke kann die Spielsumme durch den Regierungsrat angemessen erhöht werden.
Art. 16 Bewilligungsbehörden
Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung ist der Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher die Veranstaltung durchgeführt wird.
…
Das Gesuch um Bewilligung der Veranstaltung ist rechtzeitig vor dem Unterhaltungsanlass mit den erforderlichen Angaben der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
…
Art. 17 Verweigerungsgründe
Die Bewilligung ist zu verweigern:
Organisationen, deren Zweck vorwiegend kommerzieller Natur ist oder allein in der Durchführung von Lotterien besteht;
wenn der verantwortliche Vertreter des Veranstalters keine Gewähr für die korrekte Durchführung der Lotterie bietet;
wenn der Veranstalter im gleichen Kalenderjahr bereits eine oder mehrere Lotterien mit einer Spielsumme von zusammen Fr. 20 000.– durchgeführt hat.
Gegen den Entscheid des Gemeinde- oder Regierungsrates kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde geführt werden.
Art. 18 Bewilligungsgebühr
Die Bewilligungsgebühr beträgt 2 Prozent der bewilligten Spielsumme.
Bleibt der Wert der verkauften Lose oder der geleisteten Einsätze unter der bewilligten Spielsumme, entsteht daraus kein Anspruch auf Gebührenreduktion.
Wird eine bewilligte Veranstaltung aus stichhaltigen Gründen nicht durchgeführt, kann die Bewilligungsbehörde die Durchführung der Veranstaltung innert der folgenden sechs Monate ohne zusätzliche Gebühr gestatten. Ist die Durchführung innert sechs Monaten nicht möglich, erlischt die ursprüngliche Bewilligung, und die Gebühr reduziert sich auf Fr. 20.–.
Die Gebühr ist innert zehn Tagen nach der Veranstaltung zu bezahlen.
Bei Veranstaltungen für ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke kann die Gebühr erlassen werden.
Art. 19 Durchführung der Lotterie
Lose dürfen bei Lotterien mit einer Spielsumme bis zu Fr. 5000.– frühestens 14 Tage, bei Lotterien mit einer Spielsumme von über Fr. 5000.– frühestens 20 Tage vor dem betreffenden Anlass verkauft werden.
Einsatzkarten für Lottoveranstaltungen dürfen nur während des Anlasses und nur dort, wo dieser stattfindet, verkauft werden.
Der Preis des einzelnen Loses bei einer Lotterie und der Einsatzkarte bei einer Lottoveranstaltung darf höchstens Fr. 2.–, der Preis einer Dauerkarte höchstens Fr. 40.– betragen.
Lose oder Einsatzkarten dürfen nur bis zum Betrag der bewilligten Spielsumme verkauft werden. Zu diesem Zwecke muss der Lottoveranstalter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
Art. 20 Höhe und Wert der Gewinne
Die Gewinnsumme muss mindestens 50 Prozent der Spielsumme betragen.
Der Wert der Gewinne richtet sich nach ihrem Marktwert. Die Bewilligungsbehörde kann auf Kosten des Veranstalters eine amtliche Schätzung der Gewinne anordnen.
Den Naturalgaben gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren oder Dienstleistungen.
Bei Beginn einer Veranstaltung muss eine Liste der zu gewinnenden Naturalgaben mit ihrem Wert vorhanden sein. Diese Liste ist der Bewilligungsbehörde oder den Kontrollorganen vorzuweisen und der Abrechnung beizulegen.
Fällt eine Naturalgabe mehreren Gewinnern gemeinsam zu, ist die Verteilung der Gewinne dem Veranstalter zu überlassen.
Art. 21 Abrechnung
Innert zehn Tagen nach Abschluss des Anlasses hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde eine vollständige Abrechnung einzureichen.
In der Abrechnung sind detailliert anzugeben oder zu belegen:
das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten;
das Total der ausgesetzten Gewinne.
Die Bewilligungsbehörde kann nach Abschluss der Veranstaltung einen Ausweis über Höhe und Verwendungszweck des Reinertrages verlangen.
Art. 22 Aufsicht und Überwachung
Die Aufsicht über Lotterien des kantonalen Rechts übt die Bewilligungsbehörde aus.
…
3. Gewerbsmässige Wetten und andere Glücksspiele
3.1. Gewerbsmässige Wetten
Art. 23 Bewilligungspflicht
Die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten aller Art und weiterer Glücksspiele bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion.
Die Bewilligung wird nur an Bewerber erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der Wetten bieten.
Art. 24 Spielbedingungen
Der Wetteinsatz darf Fr. 5.– nicht übersteigen.
Vom Gesamtbetrag des Wetteinsatzes sind 70 Prozent an die Wettenden zu verteilen.
Der Reinerlös ist für die Deckung der Unkosten der Veranstaltung, zur Förderung des Sportes oder für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
Art. 25 Bewilligungsgebühr
Die Bewilligungsgebühr beträgt 5 Prozent des Bruttoertrages, mindestens aber Franken 50.–.
3.2. Andere Glücksspiele
Art. 26 Interne Vereinsveranstaltungen
Vereine und Organisationen, die in geschlossenem Kreise Glücks- und Unterhaltungsspiele durchführen, bedürfen hierzu keiner Bewilligung.
Art. 27 Öffentliche Anlässe
Öffentliche Glücks- und Unterhaltungsspiele um ausgesetzte Naturalgaben an Märkten und Festen können vom Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher die Veranstaltung stattfindet, bewilligt werden, sofern die Spiele nach landesüblichen Begriffen keine übermässigen Gewinne oder Verluste ermöglichen.
Der Bewilligungsbehörde ist ein Plan mit Wertangabe der ausgesetzten Preise einzureichen.
Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsgebührentarif.
4. Erträge der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie und der Sport-Toto-Gesellschaft
Art. 27bis
Der Kanton Zug ist Mitglied der Genossenschaft SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie und des Vereins Sport-Toto-Gesellschaft.
Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Anteils des Kantons Zug am Ertrag der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie zwischen dem Lotteriefonds und dem Sport-Toto-Fonds fest.
Der dem Lotteriefonds zufliessende Anteil des Kantons am Ertrag der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie verwendet der Regierungsrat ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige oder kulturelle Zwecke. Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zug, an Vorhaben mit gesamtschweizerischer Bedeutung und für sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen im In- und Ausland sowie bei Kriegen ausgerichtet. Für den Sport-Toto-Anteil gelten die Bestimmungen des Sportgesetzes.
Der Regierungsrat orientiert periodisch über die Mittelverwendung.
5. Strafen und Massnahmen
Art. 28 Strafen
Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung gelangen, mit Busse gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft.
In leichten Fällen kann die Bewilligungsbehörde einen Verweis erteilen.
Art. 29 Massnahmen
Die Bewilligungsbehörde kann Organisatoren, deren Vertreter oder Beauftragte gegen Bestimmungen dieser Gesetze oder der sich darauf stützenden Verfügungen verstossen haben, die Erteilung einer Bewilligung nach kantonalem Recht während höchstens fünf Jahren verweigern.
6. Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Gleichzeitig wird die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 20. Dezember 1924 mit den Abänderungen und Ergänzungen vom 17. Dezember 1954, vom 8. Februar 1957 und vom 11. Mai 1965 aufgehoben.
GS 21, 159