943.15

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen

Vom 10. April 1962 (Stand 1. Januar 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1

Wer gewerbsmässig einen Zeltplatz errichten oder betreiben will, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Gemeinderates.

Art. 2

Der Bewerber muss über einen einwandfreien Leumund verfügen und Gewähr für die vorschriftsgemässe Führung des Zeltplatzes bieten.

Dem Bewilligungsgesuch sind Pläne über die Gesamtanlage des Platzes, wie Situation, Gebäude, Abwasserverhältnisse, beizulegen.

Art. 3

Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines öffentlichen Zeltplatzes darf nur erteilt werden, wenn insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Platz muss sich eignen und genügend Abstellfläche für Motorfahrzeuge enthalten; er darf sich in der Regel nicht im Bereiche von Wohngebieten, insbesondere nicht nahe von Kirchen oder Schulhäusern befinden.

  2. Die Einrichtungen müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. Auf dem Platz muss eine einwandfreie Trinkwasserzuleitung vorhanden sein. Abwässer müssen geklärt und zweckmässig abgeleitet werden. Es sind genügend Wasch- und Abwaschanlagen einzurichten. Es sollen zudem gut unterhaltbare, nachts beleuchtete und für die Geschlechter getrennte Abortanlagen bestehen. Für die Abfälle sind gedeckte Behälter bereitzustellen.

Art. 4

Der Bewilligungsinhaber hat für Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hygiene zu sorgen. Er bezeichnet zu diesem Zwecke einen verantwortlichen Platzwart.

Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen.

Zuwiderhandelnde sind vom Platze wegzuweisen und nötigenfalls der Ortspolizei zu melden.

Art. 5

Der Bewilligungsinhaber oder der Platzwart hat ein Verzeichnis der Gäste zu führen. Er sorgt dafür, dass jeder Gast bei der Ankunft einen amtlichen Anmeldeschein ausfüllt, welcher der Polizei abzugeben ist.

In Gemeinden, in denen eine Kurtaxe erhoben wird, zieht der Platzwart die angesetzte Kurtaxe ein und liefert sie der zuständigen Stelle ab.

Art. 6

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf den Zeltplätzen nur aufgenommen werden, wenn sie von Erwachsenen begleitet sind oder sich der besonderen Aufsicht des Platzwartes unterstellen.

Art. 7

Die Gemeinderäte beaufsichtigen die Zeltplätze und ihren Betrieb.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Polizeiorgane haben das Recht, die Zeltplätze jederzeit zu kontrollieren. Bei offenkundigen Missständen sind sie befugt, einen Zeltplatz sofort zu sperren.

Das Oberaufsichtsrecht steht der Sicherheitsdirektion zu.

Art. 8

Wer sich als Zelt- oder Wohnwagenbenützer ausserhalb eines bewilligten Zeltplatzes aufhält, hat die allgemeinen Polizeivorschriften über Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hygiene zu beachten. Die privaten Rechte der Grundeigentümer bleiben vorbehalten.

Art. 9

Wer als Bewilligungsinhaber, Platzwart, Zelt- oder Wohnwagenbenützer gegen diese Vorschriften verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Art. 10

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

GS 18, 261