A3 2001 63
Rubrum
Art. 76 Abs. 1 LMV. – Aktivlegitimation einer lokalen paritätischen Berufskommission gemäss Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV).
1. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
1.1 Aktiv- und Passivlegitimation gehören zur Begründetheit der Klagebegehren, und ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Die Bejahung der Passivlegitimation bedeutet bloss, dass sich der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Beklagten richten kann, und die Bejahung der Aktivlegitimation, dass der Kläger berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen. Mit der Bejahung von Aktiv- oder Passivlegitimation ist noch nicht entschieden, ob der Anspruch des Klägers überhaupt und im behaupteten Umfang besteht (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 66 zu §§ 27/28 ZPO-ZH).
1.2 Die Klägerin stützte ihren Forderungsanspruch im Wesentlichen auf Art. 79 des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) und ihren Feststellungsanspruch auf Art. 76 LMV. Unbestritten ist, dass die Beklagte nicht Mitglied der vertragschliessenden Parteien des LMV ist, weshalb für die Beklagte nur diejenigen Bestimmungen des LMV gelten, welche allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
1.3 Die Parteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) bilden grundsätzlich eine einfache Gesellschaft. Wollen sie gemeinsam einen Anspruch durchsetzen, müssen sie ein gemeinsames Organ bezeichnen, das in ihrem Namen klagt. Die Parteifähigkeit im Prozess ist gegeben, wenn das gemeinsame Organ durch eine GAV-Bestimmung bevollmächtigt ist, für die Einhaltung des GAV zu sorgen. Da bei gemeinsamer Durchführung keine juristische Person entsteht und die Vertragsparteien deshalb ein Gesamthandverhältnis bilden, ist es zur Prozessführung erforderlich, dass eine paritätische Kommission bevollmächtigt wird. Eine solche Vollmacht kann im GAV selbst enthalten sein. Der paritätischen Kommission kommt dann nach herrschender Meinung Aktivlegitimation im Prozess zu (Stöckli, Berner Kommentar, Bern 1999, N 13 f. zu Art. 357b OR und dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Die Aktivlegitimation der paritätischen Kommission wird auch gegenüber einem Aussenseiter anerkannt, wenn eine Allgemeinverbindlicherklärung vorliegt (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich
1.4 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 76 Abs. 1 LMV die bestellten lokalen paritätischen Berufskommissionen ausdrücklich ermächtigt sind, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Diese Bestimmung ist allgemeinverbindlich erklärt worden. In dieser Bestimmung ist eine ausdrückliche Bevollmächtigung der Klägerin zur Prozessführung zu erblicken, denn das Inkasso bzw. die Prozessführung gehören zu den Vollzugsaufgaben im Sinne von Art. 76 Abs. 1 LMV. Damit ist die Aktivlegitima- tion der Klägerin gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung erstellt. Es besteht auch kein vernünftiger Grund, von dieser Auffassung abzurücken. Das Bundesgericht hat im Entscheid 118 II 534 lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage der Aktivlegitimation von paritätischen Berufskommissionen in der Literatur umstritten sei, hat aber diese Frage selber nicht entschieden. Entgegen der Meinung der Beklagten kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das Bundesgericht die Frage der Aktivlegitimation von paritätischen Berufskommissionen generell verneint hätte, wenn es diese Frage hätte prüfen müssen. Dass die Klägerin die Rechtsform eines Vereins aufweist, ergibt sich aus deren Statuten. Den Statuten kann auch der Zweck der Klägerin, welcher in der Durchsetzung von Ansprüchen der Vertragsparteien des LMV besteht, entnommen werden. Somit ist der beklagtischen Einrede der fehlenden Aktivlegitimation die Grundlage entzogen. Kantonsgericht, 13. Dezember 2001
Art. 697a ff. OR. – Materielle Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderprüfung. Die Sonderprüfung ist ein Mittel, das den Aktionären Zugang zu Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen soll. Die Sonderprüfung soll dem Informationsdefizit abhelfen, das dadurch entsteht, dass die Minderheitsaktionäre kaum Möglichkeiten haben, an Interna der Gesellschaft heranzukommen. Eine Sonderprüfung setzt aber auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller voraus.
3. In materieller Hinsicht muss glaubhaft gemacht werden, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR). Zudem muss die Abklärung des fraglichen Sachverhalts auf dem ausserordentlichen Weg der Sonderprüfung zur Ausübung der Aktionärsrechte der Gesuchsteller erforderlich sein (Art. 697a Abs. 1 OR).
3.1 Generell geht es bei der Sonderprüfung nicht um die Kritik von Ermessensentscheiden und die Zweckmässigkeit von Geschäftsentscheiden, nicht um Wertungen, Erstattung von Rechtsgutachten oder überhaupt um rechtliche Beurteilungen. Jede Sonderprüfung ist demnach zweckgerichtete Tatsachenforschung. Die Sonderprüfung dient auch nicht der Abklärung undefinierter Rechtswidrigkeiten oder gar blosser Unzulänglichkeiten, sie dient nicht der umfassenden Untersuchung der Geschäftsführung im Allgemeinen oder der Geschäftspolitik und in der Regel auch nicht dazu, die Richtigkeit von Angaben der Unternehmensleitung im Geschäftsbericht überprüfen zu lassen (Böckli, Das neue Aktienrecht, Zürich 1992, N 1872 und 1877; Casutt, Die Sonderprüfung im künftigen Schweizerischen Aktienrecht, Zürich 1991, S. 43 f. N 16 ff., S. 48 N 28 f).