Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

DI 2025-173

Rubrum

Regierungsrat

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 16. Dezember 2025 ms Versandt am

Beschwerden Verwaltungsbeschwerde von X.A und Y.A. gegen die Einwohnergemeinde E betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe / Rechtsverweigerung

A. Mit Verfügung vom 17. März 2025 stellte die Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde E (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die wirtschaftliche Sozialhilfe für X.A. und Y.A., (nachfolgend: Beschwerdeführende) per 31. März 2025 vollständig ein. Mit Eingabe datierend vom 31. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Regierungsrat des Kantons Zug Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 17. März 2025.

B. Mit Regierungsratsentscheid vom 4. November 2025 wurde die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Gestützt auf Dispositivz iffer 1 des Entscheids (Regierungsratsentscheid vom 4. November 2025) wurde die Einstellungsverfügung aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unverhältnismässig sei. Gemäss den Erwägungen des Entscheids habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Einstellung auf die Kinder der Beschwerdeführenden ausreichend zu prüfen und deren Interessen im Rahmen einer Abwägung hinreichend zu berücksichtigen.

C. Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Datum auf der Beschwerdeschrift; eingegangen beim Gericht am 27. November 2025) reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde wegen «stillschweigender Verweigerung» der Vollziehung des Regierungsratsentscheids vom 4. November 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. Die Eingabe wurde vom Verwaltungsgericht an den Regierungsrat gestützt auf § 7 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) weitergeleitet.

D. In ihrer Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid des Regierungsrats vom 4. November 2025 nicht vollzogen habe. Zudem verlangen sie die Nachzahlung des Betrags von Fr. 23 398.40 zuzüglich Verzugszins, die Neufestsetzung des monatlichen Sozialhilfebudgets ab Dezember 2025 auf 5467 Franken sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung von 2000 Franken zulasten der Gemeinde. Begründet wird das Ersuchen damit, dass die Beschwerdegegnerin am 10. November 2025 und erneut am 25. November 2025 von den Beschwerdeführenden aufgefordert wurde, das Sozialhilfebudget neu festzusetzen und die Nachzahlung des gekürzten Betrags vorzunehmen. In der Folge seien die Beschwerdeführenden jedoch von der Beschwerdegegnerin ignoriert worden, was eine stillschweigende Verweigerung darstelle. Der Eingabe der Beschwerdeführenden wurden der Regierungsratsentscheid vom 4. November 2025, ein Aufforderungsschreiben vom 10. November 2025 sowie ein als Mahnung bezeichnetes Schreiben vom 25. November 2025 an die Beschwerdegegnerin beigelegt.

Der Regierungsrat erwägt

I. Formelles

1.

Die vorliegende Beschwerde ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde formuliert. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass sie davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin verzögere die Umsetzung des verlangten Entscheids bzw. den Erlass der erforderlichen Verfügung nicht bloss, sondern verweigere diese endgültig . Vorliegend sind daher sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung zu prüfen, da unklar bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – weigert, die Umsetzung des Regierungsratsentscheids vorzunehmen, oder ob sie diese lediglich unangemessen verzögert. Fest steht lediglich, dass die Beschwerdegegnerin den Regierungsratsentscheid bislang nicht umgesetzt hat.

2.

Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand einer Rechtsverweigerungs - oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht die materiellen Rechte und Pflichten sind, sondern ausschliesslich die Frage, ob eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt. Geg enstand der Beanstandung ist somit nicht die inhaltliche Richtigkeit des regierungsrätlichen Entscheids, sondern dessen ausbleibende Umsetzung. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz vorliegend lediglich zu prüfen, ob das Verfahren bzw. dessen Abschl uss zu Unrecht verweigert oder verzögert wurde. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Nachzahlungsbetrag sowie die verlangte Festsetzung des Sozialhilfebudgets berechtigt sind.

3.

Da sich die Beschwerde gegen die fehlende Umsetzung des Regierungsratsentscheids richtet und nicht gegen dessen materielle Richtigkeit, liegt keine Verwaltungsgerichtsbeschwer - de vor. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht gestützt auf § 7 VRG die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die aus seiner Sicht zuständige Behörde weitergeleitet.

4.

Nach § 51 Abs. 1 VRG können Betroffene bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen.

4.1

Die Entscheidkompetenz über Beiträge und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und persönlichen Sozialhilfe wurde vom Gemeinderat mittels Kompetenzdelegation vom 9. August 2021 auf den Sozialvorstand und von diesem mittels Subdelegation vom 25. August 2021 an die Abteilung Soziales und Gesundheit übertragen (vgl. § 10 und § 11 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 [Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4] i.V.m. § 87a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1] i.V.m. Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 2.7.1 des Beschlusses betreffend Kompetenzdelegation vom 9. August 2021 i.V.m. Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 2.2. der Verfügung betreffend Subdelegation vom 25. August 2021).

4.2

Die Beschwerdeführenden machen eine Rechtsverweigerung durch die Abteilung Soziales und Gesundheit der Beschwerdegegnerin geltend. Beanstandet wird, dass die Beschwerdegegnerin den Regierungsratsentscheid vom 4. November 202 5 nicht umsetzt. Die geforderte Umsetzung besteht in der erneuten Prüfung der Einstellvoraussetzungen sowie im Erlass einer neuen Verfügung über die Einstellung, die Beibehaltung der aktuellen Unterstützung oder die Neufestsetzung des Sozialhilfebetrags. Eine solche Verfügun g hätte von der Abteilung Soziales und Gesundheit kraft Subdelegation des Sozialvorstands, welcher seinerseits kraft Delegation des Gemeinderats handelt, zu ergehen. De jure handelt es sich somit bei der beanstandeten Unterlassung um eine Rechtsverweigerung durch den Gemeinderat (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2024, E. 1, in: GVP 2024, S. 131 ff.).

4.3

Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet sich vorderhand gegen den Gemeinderat der Einwohnergemeinde E und damit gegen die Einwohnergemeinde E. Die Gemeinden sind autonome öffentlich-rechtliche Körperschaften und stehen nicht in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zum Kanton (Art. 50 BV), weshalb keine vorgesetzte Behörde besteht. Gemäss § 33 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) obliegt dem Regierungsrat jedoch die staatliche Aufsicht über die Gemeinden. Eine Rechtsverweigerung stellt eine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten dar und fällt in den Bereich der Rechtsaufsicht. Entsprechend ist der Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde befugt, Rechtsverweigerungs - und Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Gemeinden zu behandeln.

4.4

Die Direktion des Innern übt die Aufsicht im Bereich der Sozialhilfe aus, sofern keine andere Direktion zuständig ist (§ 33 Abs. 2 GG und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 [Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4]). Die «Ausübung» der Aufsicht umfasst die operative Tätigkeit (Vornahme von Abklärungen etc.) und begründet – vorbehältlich u.a. einer Kompetenzdelegation – noch keine Zuständigkeit der Direktion des Innern, selbst über Aufsichtsbeschwerden entscheiden zu können (vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 [OG; BGS 153.1]). Mangels einer entsprechenden Kompetenzdelegation ist vorliegend der Regierungsrat zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vgl. dazu § 3 Abs. 4 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 [BGS 153.3]).

4.5

Demzufolge ist der Regierungsrat als dem Gemeinderat «vorgesetzte Behörde» für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

5.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde formgerecht eingereicht.

6.

Demzufolge ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.

II. Materielles

1.

Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Rechtsverzögerungsverbot bewirkt einen justiziablen Anspruch darauf, dass die Rechtsanwendungsbehörden jene Verfahren, auf deren Erledigung mittels Verfügung ein Anspruch besteht, innert angemessener Frist durchführen ( WIEDERKEHR/ P LÜSS Rz. 121). Eine Rechtsverweigerung setzt also voraus, dass den Privaten ein Anspruch auf Behandlung ihres Begehrens zusteht bzw. eine gesetzliche Verfügungspflicht der Behörde besteht.

Ein solcher Anspruch besteht vorliegend, da der Regierungsratsentscheid die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zur Neubeurteilung der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegenüber den Beschwerdeführenden verpflichtet. Ob die Beschwerdegegnerin dieser Pflicht jedoch pflichtwidrig nicht bzw. nicht zeitgerecht nachkommt und damit eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen (WIEDERKEHR /P LÜSS , Rz. 57; HÄFELIN/M ÜLLER/U HL- MANN , Rz. 1045; B OSSHART /BERTSCHI , Kommentar VRG, § 19 N. 45).

2.

Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt, sondern erst, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Nat ur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint ( HÄFELIN /M ÜLLER / U HLMANN , Rz. 1046).

3.

Der zeitliche Umfang der «angemessenen Verfahrensdauer» lässt sich in der Regel nicht generell-abstrakt umschreiben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und der konkreten Umstände einer Angelegenheit wie z.B. Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und weitere (BGE 135 I 265 E. 4.4; dazu auch BGE 130 I 269 E. 3.1, 3.2; WIEDERKEHR /P LÜSS , Rz. 136 f.; KASPAR P LÜSS , Kommentar VRG, § 4a N. 20). Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a). Allerdings kann das Beschleunigungsgebot in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf richtigen Entscheid stehen, indem der Sachverhalt hinreichend abzuklären ist (vgl. § 12 Abs. 1 VRG) und die den Parteien zustehenden Verfahrensrechte zu wahren sind (§ 15 Abs. 1, § 46 Abs. 1 VRG; WIEDER- KEHR /P LÜSS , Rz. 133).

4.

Der Regierungsrat erliess seinen Entscheid am 4. November 2025 und versandte ihn am 6. November 2025. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss § 64 Abs. 1 VRG an das Verwaltungsgericht lief damit – ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am 7. November 2025 und unter Berücksichtigung der kantonalen Feiertage – bis zum 9. Dezember 2025 (§ 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde bereits am 28. November 2025 – also drei Wochen nach dem Entscheid des Regierungsrates und währen d der laufenden Rechtsmittelfrist – eingereicht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Beschwerdegegnerin mangels Rechtskraft des Entscheids (vgl. § 92 VRG) nicht verpflichtet, diesen umzusetzen, solange die ordentliche Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war. Hinzu kommt, dass die Angelegenheit im Hinblick auf die erforderliche Beurteilung – insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder – eine gewisse Komplexität aufweist, die unabhängig von der Frage der Vollstreckbarkeit eine Bearbeitungszeit von mehr als drei Wochen erfordert. Dass die Beschwerdeführenden auf ihre Schreiben vom 10. und 25. November 2025 keine sofortige Reaktion in dem von ihnen gewünschten Sinne erhielten, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Verletzung des Gebots zur Behandlung innert angemessener Frist liegt offenkundig nicht vor.

5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter diesen Umständen klarerweise weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorliegt.

III. Kosten

1.

Nach § 13 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs - und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) dürfen in Unterstützungssachen keine Gebühren bezogen werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Unterstützungssache handelt, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2.

Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Allerdings wird Bund, Kantonen und Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2 und 4 VRG). Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass eine mutwillige Beschwerdeführung zu einer Kostenauflage führen kann (§ 23 Abs. 1 Ziff. 2 VRG; vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E.4 in Bezug auf die Kostenlosigkeit der Verfahren im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ).

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst:

1.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von X.A. und Y.A. wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerd e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer X.A. (A-Post Plus)

  • Beschwerdeführerin Y.A. (A-Post Plus)

  • Einwohnergemeinde E. (A-Post Plus)

  • Direktion des Innern (info.dis@zg.ch)

Zug, 16. Dezember 2025

Regierungsrat des Kantons Zug

Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber

Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenomme n.