ES 2004 24
Rubrum
men hat, so beziehen sich diese Ausführungen einzig auf die Frage, unter welchen formellen Voraussetzungen ein Prozessrechtsverhältnis zwischen einer Partei und dem Gericht bzw. der Gegenpartei zustande kommt. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits in den Prozess eingetreten ist, mithin ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Die Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung bestimmt sich zwar im Allgemeinen ebenfalls nach kantonalem Recht, hängt aber nicht mit der Frage des Prozesseintritts zusammen. Insofern lässt sich aus BGE 105 III 139 nichts in Bezug auf die Sicherstellung der Parteientschädigung herleiten. g) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Sicherstellung der Parteikosten verpflichtet werden kann. Justizkommission, 30. Dezember 2004
§§ 25, 26 und 27 Abs. 1 ZPO – Die Zulässigkeit der Streitverkündung im summarischen Verfahren ist in der Lehre umstritten. Soweit die Streitverkündung jedoch der Einfachheit und Raschheit des summarischen Verfahrens nicht entgegensteht, ist sie zuzulassen.
Aus den Erwägungen
1.
Wer für den Fall des Unterliegens in einem Rechtsstreit auf einen Dritten zurückgreifen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem unter Angabe der Gründe den Streit verkünden lassen. Der Dritte (Litisdenunziat) ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt (§ 26 ZPO). Durch die Streitverkündung erhält der Litisdenunziat das Recht, an der Führung des Streites in der Weise teilzunehmen, dass er entweder dem Streitverkünder bloss Angriffs- und Verteidigungsmittel an die Hand gibt, oder ihm als Nebenintervenient beitritt oder mit Einwilligung des Streitverkünders als dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt (§ 27 Abs. 1 ZPO). Der Nebenintervenient hat den Prozess in der Lage aufzunehmen, in der er ihn findet (§ 25 Abs. 1 ZPO). Er ist berechtigt, die Vorträge und Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen; soweit diese Ergänzungen nicht zu den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht (§ 25 Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeit der Beteiligung Dritter auf dem Wege der Streitverkündung im summarischen Verfahren ist in der Lehre umstritten. Soweit die Streitverkündung der Einfachheit und Raschheit des summarischen Verfahrens nicht hinderlich ist, besteht jedoch kein vernünftiger Grund, sie nicht zuzulassen.
Ob die Streitverkündung im konkreten Fall zulässig ist, entscheidet der Richter nach pflichtgemässem Ermessen (Brandenberg, Das summarische Verfahren in der zugerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1966, S. 34). Im vorliegenden Fall sind die X. AG sowie die Y. AG als Nebenintervenientinnen des Gesuchsgegners zuzulassen, da eine erhebliche Verfahrensverzögerung dadurch nicht zu erwarten ist. Hingegen haben die Nebenintervenientinnen das Verfahren in der Lage aufzunehmen, in welchem sich dieses befindet. Da der Schriftenwechsel abgeschlossen ist, besteht kein Einlass, den Nebenintervenientinnen Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes anzusetzen. Die Nebenintervenientinnen werden jedoch Gelegenheit erhalten, am Augenschein des Experten teilzunehmen und nach Eintreffen der Expertise anfällige Zusatzfragen zu stellen, soweit diese den Rahmen einer vorsorglichen Beweisaufnahme nicht sprengen (vgl. ZR 103 [2004] Nr. 6). Nicht zuzulassen ist die Streitverkündung an die in Italien domizilierte Z., da die rechtshilfeweise Zustellung der Dokumente ins Ausland sowie die allenfalls erforderlichen Übersetzungen einen ausserordentlichen Zeitaufwand erfordern würden, welcher der Raschheit des summarischen Verfahrens, insbesondere einer vorsorglichen Beweisaufnahme, entgegenstehen würde. Andernfalls müsste die Frage gestellt werden, ob die beantragte Beweisaufnahme nicht eher im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses vorzunehmen wäre. (...) Kantonsgerichtspräsidium Zug, 23. März 2004