JZ 2001 133
Rubrum
§§ 94, 154 Abs. 4 und 208 Ziff. 4 ZPO. – Wo die Einsprache an das Kantonsgericht möglich ist, kann nach der Praxis der Justizkommission gegen eine Verfügung des Referenten keine Beschwerde erhoben werden und der Einspracheentscheid des Kantonsgerichts nur mit der Hauptsache weitergezogen werden.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): In einem beim Kantonsgericht Zug hängigen Erbprozess entsprach der kantonsgerichtliche Referent mit Verfügung vom 10. Mai 2000 einem Editionsbegehren der Beschwerdegegner. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2000 Einsprache und beantragte, die Beweismitteleditionen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erbenstellung der Beschwerdegegner aufzuheben. Mit Urteil und Beschluss vom 17. Oktober 2001 wies das Kantonsgericht Zug die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Referentenverfügung vom 10. Mai 2000 ab (Ziff. 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener Unterlagen (Ziff. 3). Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug ein.
Aus den Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Beschwerde gegen Ziff. 2 und 3 des kantonsgerichtlichen Beschlusses auf § 208 Ziff. 4 ZPO, wonach gegen prozessleitende Beschlüsse des Kantonsgerichtes u.a. wegen Verletzung klarer Prozessvorschriften Beschwerde geführt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Einspracheentscheid i.S. von § 94 ZPO. Indem das Kantonsgericht über die vom Referenten angeordnete Beweisabnahme im Einspracheverfahren entscheidet, stellt sein Entscheid einen Beweisbescheid i.S. von § 154 ZPO dar. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann aber der Beweisbescheid nur mit der Hauptsache weitergezogen werden. Wo die Einsprache an das Kantonsgericht möglich ist, kann nach der Praxis der Justizkommission denn auch gegen eine Verfügung des Referenten keine Beschwerde erhoben werden und der Einspracheentscheid des Kantonsgerichtes kann nur mit der Hauptsache weitergezogen werden (vgl. GVP 1985/86, S. 125, E.1). Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonsgerichts kann deshalb nicht eingetreten werden.
Justizkommission, 22. August 2002, i.S. H. / K.