N/A DI 1999 001
Rubrum
Berufliche Vorsorge GVP 1999, Stiftungsaufsicht 1
V. Soziale Sicherheit
Berufliche Vorsorge Art. 89bis Abs. 6 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BVG. – Aufsichtsrechtliche Auflagen gegenüber dem Stiftungstrat im Zusammenhang mit der (längst fälligen) Teilliquidation einer Stiftung infolge stufenweisen Personalabbaus
Aus den Erwägungen
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4.
Mit Schreiben vom 13. November 1992 hatte die Direktion des Innern vom Stiftungsrat ausdrücklich konkrete Teilliquidationspläne mit allen notwendigen Angaben und Details im Zusammenhang mit den Restrukturierungsmassnahmen bei der Fa. X., begleitet von einem Bericht des Experten für berufliche Vorsorge, verlangt. Diese Forderung wurde im Schreiben vom 5. März 1993 ausdrücklich wiederholt. Die verlangten Unterlagen gingen jedoch trotz zweimaliger Fristerstreckung nicht ein. Vielmehr stellte der Stiftungsrat damals den Antrag, den Sozialplan aufsichtsrechtlich zu genehmigen und den Stiftungsrat zum Vollzug zu ermächtigen. Dass die Aufsichtsbehörde einen Sozialplan, der zwischen den Sozialpartnern Arbeitgeber und Gewerkschaft als Arbeitnehmervertretung abgeschlossen wurde, aus stiftungs- und vorsorgerechtlicher Sicht nicht genehmigen konnte und durfte, wurde dem Stiftungsrat mehrfach mitgeteilt, denn entgegen dem Gleichbehandlungsgebot wären bei einem Vollzug des Sozialplans nicht sämtliche ausgetretenen Destinatäre der Stiftung berücksichtigt worden. Ein solcher Vollzug des Sozialplans wäre gegebenenfalls nur als Bestandteil eines gesamthaften Verteilungsplans zulässig und dürfte höchstens im Sinne einer Teilzahlung akzeptiert werden. Dies hat die Direktion des Innern dem Stiftungsrat nach seiner Wiedereinsetzung im Jahre 1997 denn auch mitgeteilt bzw. zugestanden, nachdem dieser zuvor stets den Sozialplan als Grund für die Nichteinreichnung der geforderten Verteilungsvorschläge vorschob.
5.
Nach Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält und gemäss Abs. 2 übernimmt sie bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2, Art. 85 und 86 ZGB. Zu diesen Aufgaben gehört auch eine allfällige Stiftungsaufhebung nach Art. 88 Abs. 1 ZGB mit Gesamtliquidation. Hat aufgrund von wirtschaftlichen Veränderungen bei der Stifterfirma ein zeitlich konzentrierter, grösserer Personalabbau und demzufolge auch ein gruppenweiser Austritt von Destinatären aus der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden, so unterscheidet sich ein solcher Vorgang aus der Sicht der Destinatäre lediglich quantitativ, aber nicht qualitativ von der durch einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Stifterfirma verursachten Stiftungsaufhebung mit Gesamtliquidation. Demzufolge dürfen auch die gruppenweise ausscheidenden
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Destinatäre berechtigterweise darauf vertrauen, dass sie in ähnlicher Weise am freien Stiftungsvermögen partizipieren, wie dies bei einer Gesamtliquidation der Fall wäre: Es muss zwingend eine Teilliquidation vorgenommen werden. Eine Teilliquidation ist im übrigen auch dann notwendig, wenn eine grössere Anzahl von Destinatären aus der Stifterfirma bzw. der zugehörigen Personalvorsorgestiftung ausscheidet und gesamthaft von einem neuen Arbeitgeber und dessen Vorsorgeeinrichtung übernommen wird (vgl. Mannhart, Die Aufhebung mit Liquidation von Stiftungen, insbesondere Personalvorsorgestiftungen, Diss. Zürich, 1986, S. 184). Dabei gilt der Grundsatz, dass das Vorsorgevermögen im Sinne der Wahrung des Besitzstandes dem Personal folgt, ungeachtet der Veränderungen bei der Arbeitgeberfirma selbst. Es würde einem Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben gleichkommen, wenn nach einer wesentlichen Reduktion des Personalbestandes ausschliesslich die verbleibenden oder allfällige zukünftige Destinatäre der Personalvorsorgestiftung vom gesamten vorhandenen freien Stiftungsvermögen profitieren würden, während die austretenden Destinatäre an diesem in keiner Weise mehr beteiligt wären. Der Anteil der austretenden Destinatäre am Stiftungsvermögen hat der Summe der Betreffnisse zu entsprechen, welche auf die einzelnen, aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden Destinatäre im Falle der Gesamtliquidation der Personalvorsorgestiftung nach Massgabe eines alle relevanten sozialen Gesichtspunkte und alle (also auch die in der Stiftung verbleibenden) Destinatäre berücksichtigenden Verteilungsplans entfallen würde. Allerdings erhalten im Falle der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die austretenden Destinatäre (anders als bei einer Gesamtliquidation) keinen Anteil an separat ausgewiesenen, ebenfalls zum freien Stiftungsvermögen gehörenden Arbeitgeberbeitragsreserven (vgl. Mannhart, a.a.O, S. 185 f.). Nachdem bei der Fa. X. der Personalbestand in mehreren Schüben reduziert wurde und auch Einzelaustritte erfolgt sind, die mit den Entlassungsschüben im Zusammenhang stehen, wird die mit dem Sozialplan verbundene Verwendung von Mitteln der Stiftung, wie sie der Stiftungsrat wiederholt
anstelle eines Verteilungsplans vorsah und genehmigt haben wollte, aus stiftungs- bzw. vorsorgrechtlicher Sicht nicht gerecht, da ohne genaue Feststellung des massgebenden Stiftungsvermögens, der genauen Anzahl der entlassenen oder ausgetretenen Mitarbeiter und ohne korrekte Ausarbeitung des notwendigen Verteilungsplans unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 53 Abs. 2 BVG) nicht beurteilt werden kann, ob es sich bei dem für die im Sozialplan erfassten Personen vereinbarten Betrag um das korrekte Treffnis im Rahmen der Teilliquidation handelt. Unabdingbar ist nach wie vor eine korrekte Abwicklung der Teil- oder Gesamtliquidation aufgrund eines umfassenden Verteilungsplans.
6.
Im heutigen Zeitpunkt ist es nicht nur für die Aufsichtsbehörde, sondern auch für weitere Beteiligte unklar, ob der Stiftungsrat nunmehr Teilliquidationen oder eine Gesamtliquidation der Stiftung ins Auge fasst. Im
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Interesse der Rechtssicherheit hat er sich deshalb – gemäss den vorstehenden Erwägungen – definitiv und begründet darüber zu äussern, ob er Teilliquidationen der Stiftung gemäss den Entlassungsschüben und Dienstaustritten bei der Firma oder ob er eine Gesamtliquidation der Stiftung durchzuführen gedenkt. Während nämlich bis vor kurzem lediglich von Teilliquidationen die Rede war, hat der Stiftungsrat in seinen offenen Schreiben vom 23. September 1998 bzw. 9. Oktober 1998 deutlich eine Gesamtliquidation in Aussicht gestellt. Sofern für die Stiftung kein Fortbestandesinteresse mehr besteht, weil allenfalls sämtliche bisherigen Destinatäre ausgetreten sind und keine Leistungen ausgerichtet oder solche entsprechend abgelöst werden, kann aus aufsichtsrechtlicher Sicht auch einer Gesamtliquidation der Stiftung zugestimmt werden. Ueber die genaue Kenntnis der Gegebenheiten, die entweder die Durchführung von Teilliquidationen wie bisher oder eine Gesamtliquidation der Stiftung rechtfertigen, verfügt der Stiftungsrat und hat dementsprechend einen definitiven und klaren Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss, der für das weitere Vorgehen massgebend sein wird, ist der Aufsichtsbehörde spätestens innert 30 Tagen ab Datum dieser Verfügung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
7.
Der Stiftungsrat hat wiederholt und letztmals ausdrücklich im offenen Schreiben vom 23. September 1998 sowie andeutungsweise in Ziffer 3. des offenen Schreibens vom 9. Oktober 1998 darauf hingewiesen, dass er eine allfällige Verteilung von Stiftungsvermögen keinesfalls nach dem Giesskannenprinzip, sondern gemäss dem Zweckartikel der Stiftungsurkunde vornehmen werde. Nur die wirklich bedürftigen ehemaligen Mitarbeiter kämen in den Genuss eines Anteils am Stiftungsvermögen, nicht aber die früheren Kaderleute und ehemalige gut bis sehr gut verdienende Arbeitnehmer der Stifterfirma. Diese Sichtweise des Stiftungsrates ist wohl während des unveränderten Bestandes und im Rahmen der üblichen Tätigkeit einer Stiftung zutreffend und korrekt. Im Zeitpunkt der Teil- oder insbesondere der Gesamtliquidation jedoch ändert sich diese Optik, denn es geht nicht mehr um den üblichen Leistungsfall, der nach pflichtgemässem Ermessen des Stiftungsrates behandelt wird, sondern es geht um die umfassende Gleichbehandlung aller Destinatäre im Sinne der unter Ziffer 5. hiervor genannten Erwägungen. Alle Destinatäre der Stiftung haben Anspruch auf einen Anteil am vorhandenen Vermögen und müssen nach denselben objektiven Kriterien erfasst werden, wobei es selbstverständlich im Ermessen des Stiftungsrates liegt, die einzelnen Kriterien verschieden zu bewerten. Auf diese Weise lassen sich sämtliche Destinatäre – Härtefälle, Ausgetretene im aktiven Alter, Pensionierte – in ein und demselben Verteilungsplan erfassen und trotzdem je nach den effektiven Bedürfnissen unterschiedlich bewerten. Auf diese Weise wird im Stadium der Teil- oder Gesamtliquidation der Stiftungszweck vollumfänglich erfüllt. Ob der Verteilungsplan letztlich als Grundlage für die Teilliquidationen oder für eine Gesamtliquidation der Stiftung dient, ist bezüglich des Prinzips der Gleichbehandlung aller Destinatäre uner-
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heblich. Wichtig und unabdingbar ist die Voraussetzung, dass der Verteilungsplan alle (aktiven und pensionierten) Destinatäre der Stiftung umfasst, dass alle Härtefälle gebührend gewichtet und auf alle Betroffenen die gleichen objektiven Kriterien (Verteilungsschlüssel) angewandt werden. Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde erschiene es durchaus als sinnvoll, wenn der Stiftungsrat – wie im offenen Schreiben vom 23. September 1998 ausdrücklich festgehalten – das Verteilungsplansystem vom 9. März 1995, welches der Sachwalter ausgearbeitet hat, heranzieht und es allenfalls den aktuellen Gegebenheiten anpasst. Wichtig ist zudem, dass bei der Ausarbeitung und Beurteilung des Verteilungsplans ein Experte für berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 53 Abs. 2 BVG beigezogen wird, dessen Bericht zusammen mit dem Verteilungsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen ist. Diesen Anforderungen hat übrigens der Stiftungsrat nie widersprochen, sondern im Gegenteil verschiedentlich selbst darauf hingewiesen, dass ein Experte beigezogen werde (vgl. Schreiben von RA A. vom 16. Dezember 1997 und offenes Schreiben vom 9. Oktober 1998, Ziff. 3). Im Zusammenhang mit der mündlichen Orientierung vom 4. Februar 1999 durch die Aufsichtsbehörde hat sich allerdings herausgestellt, dass der Stiftungsrat dem in den vorgenannten Schreiben erwähnten Büro Dr. B., bislang kein Mandat als Experte erteilt hat. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht (ABVSA), 26. Februar 1999)
Art. 23 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 10 Abs. 1 lit. a. BVV 1 – Gesamtliquidation einer BVG-Sammelstiftung mit Verteilung des freien Stiftungsvermögens auf die einzelnen Vorsorgewerke und kollektive Uebertragung der Vermögens auf eine andere Sammelstiftung; Streichnung aus dem Register für berufliche Vorsorge. Aus den Erwägungen: C. ............ Die Liquidationsbilanz per 30. April 1998 weist ein freies Stiftungsvermögen im Betrage von Fr. 662’952.50 aus. Dieses setzt sich aus den jährlich auf die einzelnen Vorsorgewerke vorverteilten freien Stiftungsmitteln (Fr. 364’223.54) sowie aus den übrigen freien Stiftungsmitteln (Fr. 298’728.96) zusammen. Letztere wurden aufgrund der Vertragsanschlussdauer der einzelnen Vorsorgewerke und der durchschnittlichen Altersgutschriften in den Jahren 1993–1996 auf die einzelnen Vorsorgewerke verteilt, von wo sie kollektiv der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden sollen. Die Vorsorgekommissionen der Vorsorgewerke der angeschlossenen Arbeitgeber haben alle der Verteilung der freien Stiftungsmittel im vorgeschlagenen Sinn zugestimmt. ...................