V 1999 / 87
Rubrum
Fürsorgerische Freiheitsentziehung GVP Verwaltungsgericht 2000 V-15
Vertrauen in die behandelnden Ärzte finden, damit sie sich im Gespräch «öffnen» kann. Entscheidend für das Gericht ist die Tatsache, dass zur Zeit nur eine Entlassung in die «alten» Verhältnisse möglich wäre, was sowohl medizinisch wie auch sozial schwerwiegende Folgen haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar ausdrücklich damit einverstanden erklärt, eine ambulante Psychotherapie zu besuchen und die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen. Allerdings ist zur Zeit das soziale Netz nicht vorhanden, das sie auffangen könnte, wenn es zu geringsten Schwierigkeiten käme. Sie kann eben nicht, wie sie sich das vorgestellt hat, bei ihrer Pflegefamilie wohnen und von dort aus ihren Therapeuten aufsuchen. Zu den Eltern will sie vorläufig nicht, und der Freund hat offenbar nicht die Möglichkeiten, sie bei sich aufzunehmen. Gemäss den Angaben der behandelnden Ärztin wird es noch zwei bis vier Wochen dauern, bis der Übertritt auf die offene Abteilung und der Austritt in die ambulante Betreuung realisiert werden kann. Der Beschwerdeführerin kann zur Zeit die nötige persönliche Fürsorge noch nicht in erforderlichem Ausmass ausserhalb der Klinik erwiesen werden. Damit erweist sich die Beschwerde zur Zeit als unbegründet und muss abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 18. Februar 2000
8. Strassenverkehrsrecht Art. 3 SVG, Art. 108 SSV. – Tempo 30-Zone. Rechtliche Zulässigkeit für Quartier Rosenberg in Zug bejaht. Aus dem Sachverhalt: A. Am 6. Oktober 1998 beschloss der Stadtrat von Zug, im Quartier Rosenberg eine Tempo 30-Zone einzuführen. Zur besseren Einhaltung der Zonenhöchstgeschwindigkeit soll mit Ausnahme einer Stopp-Strasse der Rechtsvortritt gelten. Die Sicherheits- und die Bauabteilung wurden beauftragt, für die baulichen Massnahmen eine Kreditvorlage an den grossen Gemeinderat auszuarbeiten. Die Signalisation der Tempo 30-Zone soll nach Ausführung der baulichen Massnahmen erfolgen. Der Stadtrat stützte sich bei diesem Entscheid auf den Bericht des Büros Emch & Berger Zug AG, «Tempo 30 in der Stadt Zug» vom 28. Juni 1991 sowie auf das Gutachten der Stadtpolizei Zug vom 9. Juni 1998 über verkehrsberuhigende Massnahmen in der Stadt Zug, Tempo 30-Zone Rosenberg. Der Entscheid des Stadtrates wurde im Amtsblatt des Kantons Zug vom 9. Oktober 1998 publiziert. Eine von X. und 55 Mitunterzeichnern beim Regierungsrat eingereichte Beschwerde wurde am 29. Juni 1999 abgewiesen.
Aus den Erwägungen
2.
Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnisse den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG, SR 741.01). Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Artikel 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) nennt die Voraussetzungen für Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Danach kann zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs die Behörde für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 SSV). Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, b. bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen; c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann; d. eine übermässige, durch andere Massnahmen nicht vermeidbare Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) erheblich vermindert werden kann.
Das EJPD erlässt Weisungen für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten; wenn diese mit der Zonensignalisation angezeigt werden, kann es Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung der Strasse festlegen (Art. 108 Abs. 6 SSV). Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten abgeklärt, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 4 SVG, Art. 108 Abs. 4 SSV). Über die Zonensignalisation bestimmt Art. 2a Abs. 2 SSV, dass diese nur zulässig ist für Verkehrsanordnungen innerorts, die Strassen mit gleichartigen Merkmalen eines abgegrenzten Gebietes betreffen; ausgenommen sind signalisierte Hauptstrassen, Autostrassen und Autobahnen. Die gestützt auf Art. 108 Abs. 6 SSV erlassenen Weisungen des EDJP datieren vom 3. April 1989.
Der Kanton Zug hat die Befugnis zum Erlass dauernder Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestrassen den zuständigen Gemeinderäten übertragen (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977, BGS 751.21). Der Regierungsrat überprüft Verwaltungsbeschwerden mit voller Kognition. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Entscheiden des Regierungsrates können nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht darf nicht sein Ermessen anstelle des Ermessens des Regierungsrates setzen (§ 63 VRG). Es ist somit zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
2.
Gemäss den Weisungen des EJPD über die Zonensignalisation Ziff. II
1.1
können Strassen mit gleichartigen Merkmalen in die Zonensignalisation einbezogen werden. Die Strassen innerhalb einer Zone müssen hinsichtlich Funktion, Nutzung, verkehrsmässiger Bedeutung und Erscheinungsbild gleichartigen Charakter haben. In Betracht fallen nutzungsorientierte Strassen, insbesondere Erschliessungs- und Sammelstrassen. Das Gutachten der Stadtpolizei zur Zonensignalisation beschreibt die einbezogenen Strassen. Die Fadenstrasse und die Rosenbergstrasse sind Quartiersammelstrassen, die restlichen Strassen haben reinen Erschliessungscharakter. Auf das Teilstück Waldheimstrasse wird zurückzukommen sein. Der bauliche Zustand der Strassen und die Frequenzen sind im Gutachten dokumentiert und, soweit hier von Bedeutung, auch unbestritten. Die örtlichen Verhältnisse sind im Übrigen auch gerichtsnotorisch. Hervorzuheben ist, dass die Fadenstrasse nur auf einer Seite über ein Trottoir verfügt und die Liegenschaften auf der Talseite direkt auf die Strasse erschlossen sind. Die Rosenbergstrasse verfügt nur teilweise über ein Trottoir. Das Gleiche gilt für die weiteren Strassen im Bereich der Zone. Das relativ kurze Teilstück der Waldheimstrasse zwischen Bohlbach und Rosenberg weist eine Fahrbahnbreite von 6 m und beidseitige Trottoirs auf. Dieses Teilstück, beidseitig überbaut mit Mehrfamilienhäusern hat nicht funktionell, aber baulich ein anderes Erscheinungsbild. Es ist mit Rücksicht auf die Torgestaltung und den Beginn des Wohnquartiers aus südlicher Richtung in die Zone einbezogen worden. Strittig ist, ob die genannten Strassen unter den Begriff der «Strassen mit gleichartigen Merkmalen» gemäss den Weisungen des EJPD fallen. Die Beschwerdeführer vertreten in sehr enger Betrachtungsweise den Standpunkt, dass die einbezogenen Strassen nicht alle die geforderten gleichartigen Merkmale aufweisen, wogegen die Vorinstanzen dies bejahen. Artikel 2a Abs. 2 SSV nimmt Hauptstrassen, Autostrassen und Autobahnen, somit verkehrsorientierte Strassen, von der Zonensignalisation aus. In Betracht fallen gemäss Ziff. II 1.1 der Weisungen nutzungsorientierte Strassen, insbesondere Erschliessungs- und Sammelstrassen. In dieser Umschreibung sind bereits Unterschiede enthalten. Dies ergibt sich insbesondere aber auch aus der Grösse der Zonen, welche im Normalfall 0,4 km2 nicht übersteigen
und auch bei besonderen Verhältnissen nicht grösser als 0,7 km2 sein soll (Weisungen Ziff. II 1.2). Bei den vorgesehenen Grössen von Signalisationszonen ist notwendigerweise mit gewissen Unterschieden zu rechnen, so dass der äusserst restriktiven Betrachtungsweise der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann. Die Tempo 30-Zone Rosenberg umfasst ein Wohnquartier mit den nutzungsorientierten Sammel- und Erschliessungsstrassen, in welchem zufolge fehlenden oder nur einseitig angebrachten Trottoirs ein Grossteil der Liegenschaften direkt auf die Strasse erschlossen ist. Die in tatsächlicher Hinsicht nicht umstrittenen Unterschiede in der baulichen Gestaltung und in der Verkehrsfrequenz ändern nichts daran, dass die im Perimeter liegenden Strassen als solche mit gleichartigen Merkmalen zu gelten haben.
3.
Als abgegrenzt im Sinne von Art. 2a Abs. 2 SVV gilt ein Gebiet, das von der Siedlungsstruktur her eine Einheit bildet (z.B. Wohnquartier). Abgrenzende Elemente können insbesondere verkehrsorientierte Strassen sein (z.B. signalisierte Hauptstrassen) und, je nach Situation, Gewässer, Wald, Grünzonen, grosse Freiflächen usw. (Weisungen Ziff. II 1.2). Ausserdem muss nach den gleichen Weisungen die Zone für die Verkehrsteilnehmer überschaubar und als einheitliches Gebiet erkennbar sein. Wie bereits festgestellt, hält sich im vorliegenden Fall die Tempo 30-Zone mit einer Fläche von 0,22 km2 im Rahmen der Weisungen. Sie ist sodann ausschliesslich ein Wohnquartier und bildet die von der Siedlungsstruktur her geforderte Einheit. Die Beschwerdeführer beanstanden jedoch die Abgrenzung gegen Süden und Osten. Die Abgrenzung gegen Süden bildet die Bohlschlucht bzw. der Bohlbach, welcher gleichzeitig die Grenze des Wohnquartiers darstellt. Als einheitliches und überschaubares Gebiet eignet sich die geplante Zone auch von den Verkehrsbeziehungen her, welche durch die vorgesehene Torgestaltung deutlich gekennzeichnet werden soll. Die Weinbergstrasse erschliesst von der Kantonsstrasse her das östlich angrenzende Gebiet, während südlich die Schulhäuser Kirchmatt und Maria Opferung sowie das Kloster angrenzen. Der Zonenbeginn im Bereich Waldheimstrasse ist ebenfalls zwischen der Bohlbachbrücke und dem Beginn der Wohnüberbauung vorgesehen und sachgerecht. An die Zonenabgrenzung dürfen im Übrigen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Irgendwo ist die Grenze zu ziehen. Im vorliegenden Fall erscheint diese Grenzziehung sachlich und als für die Zonensignalisierung geeignet, weshalb auch unter diesem Aspekt keine Rechtsverletzung zu beanstanden ist.
4.
Das Gutachten der Stadtpolizei zur Zonensignalisation gibt über die Geschwindigkeitsmessungen, die Frequenzen, nebst den baulichen Verhältnissen und den möglichen ergänzenden baulichen Massnahmen Auskunft. Hinsichtlich der schwächeren Verkehrsteilnehmer wird der Kindergarten bzw. das Kleinschulhaus Hänggeli genannt, aber auch die Bedeutung der Fadenstrasse als wichtige Veloroute. Der Anteil von Fussgängern wird als bedeutend bezeichnet. Den Hauptteil stellten Schüler, Kindergärtler sowie ältere Leute dar, wobei die Beziehungen zu den Bushaltestellen an der Weinbergs- trasse und an der Ägeristrasse sowie die Schulwege zu Primarschule und Kindergarten Hänggeli sowie zum Sekundar- und Realschulhaus Loreto besonders genannt werden. Gemäss Gutachten der Stadtpolizei wurden in den Jahren 1994, 1995 und 1997 im Gebiet Rosenberg 15 Unfälle registriert und ausgewertet. Zwölf Unfälle entfallen auf die Jahre 1994/95, wobei zehn mit Sachschaden und zwei mit Verletzungen. Drei Unfälle 1997 hatten keine Verletzte, sondern nur Sachschaden zwischen Fr. 7’000.– und Fr. 9’000.– zur Folge. Als Unfallursache wird im Bereich Ägerisaumweg/Rosenbergweg Unaufmerksamkeit genannt, bei einem Unfall an der Fadenstrasse Geschwindigkeit/Unaufmerksamkeit und bei einem Unfall an der Rosenbergstrasse Geschwindkeit/Unaufmerksamkeit/Alkoholsymptome. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass aus den vorliegenden Angaben zum Unfallgeschehen keine konkreten Hinweise auf spezifische Gefahren entnommen werden können. Wäre die konkrete Unfallhäufigkeit zufolge unangemessener Geschwindigkeit die entscheidende oder gar ausschliessliche Voraussetzung für eine Tempo 30-Zone, so würde das aktenkundige Unfallgeschehen die geplante Massnahme wohl nicht rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings nicht allein entscheidend. Die Verkehrssicherheit im Quartier Rosenberg ist aufgrund der dargestellten baulichen Verhältnisse beeinträchtigt. Eine Anpassung des Strassenwesens im bereits überbauten Quartier und angesichts der topographischen Verhältnisse wäre im Vergleich zu einer Zone mit reduzierter Geschwindigkeit unverhältnismässig. Die Verkehrssicherheit kann gerade hinsichtlich der zahlreichen ungeschützten Hauszugänge durch eine generelle Temporeduktion massgebend verbessert werden. Insbesondere lässt sich die abstrakte Gefährdung der Schulkinder reduzieren. Die Signalisation soll nicht nur mit
der Torgestaltung, sondern auch der baulichen Verbesserung der Fussgängerbeziehungen (Trottoirnasen) ergänzt werden. Die Kombination der Massnahmen soll die Einhaltung von Tempo 30 gewährleisten und erscheint auch nötig, um in diesem Mass die Verkehrssicherheit zu verbessern. Jedenfalls verletzten die Vorinstanzen mit ihren in diesem Sinn getroffenen Entscheiden den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum nicht. Dem Regierungsrat ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Verwaltungsgericht, 18. April 2000