Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

V 2000 / 18

Rubrum

Sozialhilferecht GVP Verwaltungsgericht 2000 V-17

9. Sozialhilferecht § 3 Abs. 3 SHG. – Einschränkung der Sozialhilfe wegen Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung. Aus dem Sachverhalt: A. X., geb. 1968, wird seit 1989 mit wenigen Unterbrüchen von den Sozialämtern unterstützt. Mit Verfügung vom 6. Mai 1999 kürzte die Sozial-, Gesundheits- und Umweltabteilung der Stadt Zug den Ergänzungsbedarf II der SKOS-Richtlinien für 12 Monate (Fr. 100.– pro Monat) und den Grundbedarf I der SKOS-Richtlinien um 15 % von Fr. 1’010.– während 6 Monaten (Fr. 151.50 pro Monat). Zur Begründung der Verfügung wurde ausgeführt, X. habe seit dem ... im Rahmen eines Arbeitsprojekts bei der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug (GGZ) gearbeitet. Die Anstellung sei auf ein Jahr befristet gewesen. Wegen unentschuldigten Absenzen habe es am Arbeitsplatz wiederholt Schwierigkeiten gegeben. Mit Schreiben vom ... habe der Projektleiter ihm mitgeteilt, dass Absenzen zukünftig mit einem Arztzeugnis belegt sein müssten. Ende Februar und anfangs März habe er sich mehrfach geäussert, dass ihm die Arbeit nicht gefalle und er beabsichtige, die Arbeitsstelle zu kündigen. Am ... habe er über einen Mitarbeiterkollegen dem Projektleiter ausrichten lassen, dass er gekündigt habe und nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Mit Schreiben vom ... habe die GGZ die mündliche Kündigung akzeptiert. Die Sozialabteilung führte sodann aus, bei X. sei es darum gegangen, wieder ein Leben unabhängig von der Sozialhilfe zu erreichen. Im Vordergrund habe gestanden, X. zu einer Drogentherapie zu motivieren. Leider habe er dies bisher abgelehnt. Somit habe noch die Möglichkeit bestanden, innerhalb eines Beschäftigungsprogramms der GGZ eine Arbeitsstelle anzubieten. Davon habe er Gebrauch gemacht und einen Arbeitsvertrag für ein Jahr unterschrieben. Mit viel Geduld und Gesprächen hätten die Projektleiter versucht, X. zu einer kontinuierlichen Arbeitsleistung hinzuführen. Das Pensum sei von anfänglich 50 % auf 100 % aufgestockt und dann wieder auf 50 % reduziert worden. Trotz dieser flexiblen Haltung des Arbeitgebers habe er gegen Ende der Anstellung offenes Misstrauen dem Projektleiter gegenüber gezeigt. Er habe sich entschlossen, die Arbeitsstelle zu kündigen, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben. Die Chance der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt oder die Rückführung in die Arbeitslosenkasse

habe er aus unverständlichen Gründen nicht genutzt. Von der Möglichkeit, zum Protokoll über das rechtliche Gehör vom ... Ergänzungen anzubringen, habe er keinen Gebrauch gemacht. X. habe bei der Anhörung geltend gemacht, es sei unzumutbar gewesen, Arbeitsstunden abzusitzen, ohne arbeiten zu können. Demgegenüber wäre genügend Arbeit vorhanden gewesen. Oft habe ihm die Arbeit einfach nicht gepasst, und er habe mehrmals den

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Arbeitsplatz verlassen ohne wieder zurückzukehren. X. habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt und nicht alles unternommen, um die Ursache seiner Notlage zu beseitigen oder zu vermindern, weshalb aufgrund des Gesetzes die Sozialhilfe gekürzt werde. Eine gegen die Verfügung der Sozial-, Gesundheits- und Umweltabteilung der Stadt Zug gerichtete Beschwerde wies der Stadtrat von Zug mit Entscheid vom 14. September 1999 ab. Am 25. Januar 2000 wies der Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde von X. ebenfalls ab. Er stellte fest, wenn jemand kündige, der zuvor während Jahren arbeitslos gewesen sei und als schwer vermittelbar gelte, sein Arbeitsverhältnis fristlos ohne ausreichenden Grund verlasse und ohne eine neue Arbeitsstelle in Aussicht zu haben, so begehe er zweifellos eine schwerwiegende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten. Unter diesen Umständen erscheine es auch nicht als unangemessen, wenn die städtischen Behörden bei der Kürzung den von den SKOS-Richtlinien vorgegebenen Rahmen voll ausgeschöpft hätten. ...

Erwägungen

...

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf Unterstützung (§ 19 Abs. 1 SHG). Wenn der Empfänger die ihm zumutbare Mitwirkung verweigert, kann die Sozialhilfe eingeschränkt oder unterbrochen werden (§ 3 Abs. 3 SHG). Die Einschränkung oder Unterbrechung finanzieller Hilfe ist den Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, Sozialhilfeverordnung, SHV, BGS 861.41). Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Unterstützung (§§ 20 und 29 SHG). In Vollziehung dieser Vorschrift erklärte der Regierungsrat am 20. Dezember 1983, letztmals angepasst am 16. Dezember 1997, die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für anwendbar. Anspruch und Kürzung wurden gemäss Bst. B, Ziff. 2.2 (Grundbedarf I für den Lebensunterhalt) und Ziff. 2.4 (Grundbedarf II für den Lebensunterhalt) sowie Bst. A, Ziff. 8.3 hinsichtlich Kürzungsumfang berechnet. Dabei werden für die Kürzung des Grundbedarf I für den Lebensunterhalt um maximal 15 % für die Dauer bis zu 6 Monaten qualifizierte Kürzungsgründe wie beispielsweise grobe Pflichtverletzung vorausgesetzt.

3.

Der Beschwerdeführer und die Geschäftsstelle GGZ-Arbeitsprojekte als Arbeitgeberin haben den Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher unter Ziff. 4 «weitere Bestimmungen» auf die allgemeinen Bestimmungen für das

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Arbeitsprojekt als Beilage verweist und sie zum Bestandteil des Vertrages erklären. Unter Ziff. 14 «Austritt aus dem Arbeitsprogramm» werden die Teilnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei vorzeitigem Austritt ohne triftigen Grund (insbesondere ohne neuen Arbeitsvertrag) mit Sanktionen des Sozialdienstes zu rechnen haben. Der Beschwerdeführer kann deshalb mit seinem Vorbringen, es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass ein Abbruch des Projektes solche Konsequenzen habe, nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Arbeitsprojekt habe ihm geschadet, da wegen Diebstahls in der Bootsvermietung eine polizeiliche Befragung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden seien. Für den Beschwerdeführer ist es «nicht mehr als logisch», dass er deshalb das Projekt abgebrochen habe. Hier kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Wohl mag eine Befragung, Kontrolle oder Hausdurchsuchung mit Umtrieben verbunden sein, entscheidend ist aber, ob der Betroffene belastet oder entlastet wird. Dass dem Beschwerdeführer ein wirklicher Nachteil erwachsen wäre, behauptet er auch selber nicht.

4.

Das Hauptargument des Beschwerdeführers lautet dahin, er habe zu Beginn des Arbeitsprojektes seine Drogensucht recht gut unter Kontrolle gehabt, sei dann aber durch andere Projektteilnehmer wieder in den Drogensumpf hineingezogen worden. Das Drogenproblem des Beschwerdeführers geht auf Jahre zurück, und er muss damit rechnen, Personen aus diesem Kreis in der Öffentlichkeit anzutreffen. Das Projekt ist darauf angelegt, zu geregelten Strukturen und in den Arbeitsmarkt zurückzuführen und wird von Fachleuten begleitet, welchen der Umgang mit der Drogenproblematik vertraut ist. Gleichwohl ist nicht auszuschliessen, dass am Rande des Arbeitsprojektes ungünstige Einflüsse auftreten können, denen der Beschwerdeführer auch anderswo hätte begegnen können. Dies ist weniger entscheidend. Gravierender ist vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher ohne neue Stelle das Arbeitsprogramm kurzfristig und eigenmächtig verlassen hat, ohne sich vorher eingehend mit dem Sozialamt ins Benehmen zu setzen. Das eigene Verhalten des Beschwerdeführers zum bezahlten Arbeitsprogramm muss als so schwerwiegend im Hinblick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht beurteilt werden, dass die angeordneten Kürzungen gerechtfertigt und verhältnismässig erscheinen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Gestützt auf § 25 VRG wird auf eine Spruchgebühr verzichtet. Verwaltungsgericht, 18. Juli 2000