Pfändung / Auflösung einer einfachen Gesellschaft
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BA 2025 75 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Beschluss vom 16. April 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,
betreffend
Pfändung / Auflösung einer einfachen Gesellschaft
Sachverhalt
1. In der von der C.________ gegen B.________ (nachfolgend: Schuldner) angehobenen Betreibung Nr. D.________ über rund CHF 170'000.00 vollzog das Betreibungsamt Baar am 7. Mai 2024 die Pfändung (Pfändung Nr. E.________). Dabei pfändete das Amt unter anderem den Liquidationsanteil des Schuldners von 25 % am Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft F.________. Den Liquidationsanteil des Schuldners schätzte das Betreibungsamt auf CHF 1.00. Im Nachgang zur Pfändung bildete sich eine weitere Pfändungsgruppe, bestehend aus A.________ (Betreibung Nr. G.________ über ca. CHF 360'000.00) und der C.________ (Betreibung Nr. D.________ über ca. CHF 1'500'000.00). Da keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte, stellte das Betreibungsamt Baar mit Eingabe vom 10. März 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 ordnete die Aufsichtsbehörde – unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Baar zu erhebenden Kostenvorschusses durch die betreibenden Gläubiger – die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft F.________ an (vgl. Verfahren BA 2025 24).
2. Am 19. August 2025 fand eine Sitzung der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft F.________ statt. An dieser Sitzung nahmen H.________ [heute: I.________], Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes Baar, als gesetzliche Stellvertreterin des Schuldners (Anteil von 25 % an der einfachen Gesellschaft), sowie Rechtsanwalt J.________, Rechtsvertreter der C.________ (Anteil von 60 %) und von K.________ (Anteil von 15 %) teil. Die Gesellschafter fällten einen einstimmigen Beschluss über die Auflösung und die Liquidation der einfachen Gesellschaft F.________. Im Rahmen der Liquidation wurde der Anteil des Schuldners mit seiner offenen Beitragspflicht gemäss Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 16. Oktober 2024 (Verfahren ER 2024 698) bzw. Endschiedsspruch im Adhoc-Schiedsverfahren vom 10. Januar 2024 verrechnet (act. 6/4; act. 4/II/3-4).
3. Mit Eingabe vom 3. September 2025 (Datum Posteingang) erhob A.________, Ehefrau und Pfändungsgläubigerin des Schuldners (nachfolgend: Beschwerdeführerin), "Einsprache" beim Betreibungsamt Baar und stellte folgende Anträge (act. 1/1):
1. Die vorhandenen Vermögenswerte in der einfachen Gesellschaft und somit der Liquidationsanteil der Pfändungsgläubiger von 25 % am Gesamtverhältnis der einfachen Gesellschaft F.________ darf nicht zuerst intern mit Forderungen der übrigen Gesellschafter verrechnet werden.
2. Der gepfändete Liquidationsanteil von 25 % des Schuldners ist an das Betreibungsamt Baar in die Pfändungsmasse zu überweisen. Das Betreibungsamt hat danach diesen Liquidationsanteil gemäss Rangfolge der Gläubiger zu verteilen.
3. Die Vermögen auf den Geschäftskonten der Luzerner Kantonalbank dürfen nicht auf das Klientengelderkonto der Kanzlei M.________ überwiesen werden.
Mit Schreiben vom 4. September 2025 leitete das Betreibungsamt Baar die "Einsprache" an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 1).
4. Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2025 (Postaufgabe: 8. September 2025) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug "Aufsichts- Beschwerde gegen die Beschlüsse der Auflösungssitzung vom 19.08.2025 der einfachen Gesellschaft F.________ vom 19. August 2025 im Betreibungsverfahren L.________ des Betreibungsamtes Baar" ein und beantragte Folgendes (act. 2):
1. Das vorhandene Vermögen im Liquidationsanteil des Schuldners von 25 % am Gesamtverhältnis der einfachen Gesellschaft F.________ darf nicht zuerst intern mit Forderungen von zwei einzelnen Pfändungsgläubigern verrechnet werden.
2. Der ganze gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners ist an das Betreibungsamt Baar in die Pfändungsmasse zu leisten.
3. Der gepfändete Liquidationsanteil am Vermögen der einfachen Gesellschaft auf den Geschäftskonten der Luzern Kantonalbank darf nicht auf das Klientengelderkonto der Kanzlei M.________ überwiesen werden.
5. Am 9. September 2025 reichte das Betreibungsamt Baar die amtlichen Akten ein (act. 4).
6. In der Vernehmlassung vom 11. September 2025 stellten die C.________ und K.________ folgende Anträge (act. 6):
1. Die Beschwerde vom 6. September 2025, mitsamt den darin gestellten Anträgen, sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der Einsprecherin sowie ihrem Vertreter sei eine Busse von je CHF 1'500.00 aufzuerlegen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprecherin, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7. Das Betreibungsamt Baar äusserte sich in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen (act. 7).
8. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Stellungnahme vom 5. November 2025, sämtliche Rechtsbegehren der übrigen Pfändungsgläubigerinnen in der Vernehmlassung seien abzuweisen. Innert erstreckter (Not-)Frist ergänzte sie ihre Ausführungen am 11. November 2025 (act. 12).
9. Mit Eingabe vom 13. November 2025 äusserten sich die C.________ und K.________ zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 5. und 11. November 2025.
10. Am 15. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, sämtliche Rechtsbegehren der übrigen Pfändungsgläubigerinnen seien weiterhin abzulehnen (act. 16).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2.
Angefochten sind vorliegend die Beschlüsse der einfachen Gesellschaft F.________ – bestehend aus B.________, vertreten durch das Betreibungsamt Baar (H.________), der C.________ und K.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt J.________ – vom 19. August 2025 (act. 2/2).
2.1
Beschwerdeobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Nicht als Verfügungen gelten beispielsweise blosse Meinungsäusserungen oder rechtsgeschäftliches Handeln (vgl. Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18 f. und 22).
2.2
Hat die Aufsichtsbehörde – wie vorliegend – die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt gemäss Art. 12 VVAG die zur Herbeiführung der Liquidation notwendigen rechtlichen Vorkehren und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Das Amt handelt somit als gesetzlicher Vertreter des Schuldners. Es übt seine Rechte aus, wie sie sich nach der gesetzlichen oder vertraglichen Liquidationsordnung der Gemeinschaft ergeben, und besorgt die Auseinandersetzung nicht etwa selbständig. Bei der einfachen Gesellschaft entspricht die Stellung des Betreibungsamts genau derjenigen, die dem Schuldner dabei zukommt. Dieser wird von Gesetzes wegen in der Ausübung seiner Rechte vertreten. Das Amt hat weder mehr noch weniger Kompetenzen, als sie dem vertretenen Schuldner zustünden. Gemäss Art. 550 Abs. 1 OR ist die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. Es tritt somit anstelle der bisher von Gesetzes wegen geltenden Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Art. 535 OR) eine Gesamtgeschäftsführung, an der das Amt und die Mitanteilhaber des Schuldners mitzuwirken haben. Die Mitwirkungshandlungen des Amtes im Rahmen der Liquidation sind rechtsgeschäftlicher Natur. Es handelt sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG, so dass dagegen keine Beschwerde möglich ist (vgl. Bisang, Die Zwangsvollstreckung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss., 1978, S. 122 f. und 193; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2K 13 7 vom 9. September 2013 E. 5.5, publiziert in: BlSchK 2015 S. 118 Nr. 17; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3, wonach das Betreibungsamt bei der Liquidation der einfachen Gesellschaft alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte ausübt). Folglich sind die Mitwirkungshandlungen des Betreibungsamtes Baar bei der Liquidation der einfachen Gesellschaft "F.________" rechtsgeschäftlicher Natur. Es handelt sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG, so dass dagegen keine Beschwerde möglich ist. Liegt keine beschwerdefähige Verfügung des Betreibungsamtes Baar vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, was die übrigen Pfändungsgläubigerinnen bestreiten (vgl. act. 6 Rz 6 ff.).
4.
Die übrigen Pfändungsgläubigerinnen werfen dem Schuldner ein "Verfälschen von Unterlagen in einem laufenden Verfahren" vor. Sie machen geltend, das in den Akten befindliche Schreiben vom 3. September 2025 (act. 1/1) sei kurzerhand vom Schuldner dergestalt abgeändert worden, dass der Brief neuerdings nicht mehr von der Beschwerdeführerin stammen und auch nicht mehr das Datum vom 3. September 2025 [sondern vom 2. September 2025] tragen solle (act. 10/6). Dadurch versuche der Schuldner ein Beweismittel in einem laufenden Verfahren zu verfälschen, "was an Dreistigkeit seinesgleichen [suche]". Darüber hinaus überzeuge die Begründung des Schuldners keineswegs, wonach das Schreiben (act. 1/1) ursprünglich von ihm stammen solle, da es auf den Vertreter der Beschwerdeführerin, auf den Schuldner, in der dritten Person Bezug nehme (" … wird der Anteil von B.________ …") und die für die Beschwerdeführerin relevanten Informationen, die Kenntnisnahme vom Protokoll am 21. August 2025, in der Ich-Form wiedergebe ("… Ich habe …"). Diese semantische Unterscheidung mache nur Sinn, wenn das Schreiben für die vertretene Beschwerdeführerin verfasst worden sei. Deshalb sei erstellt, dass der Schuldner in einem laufenden Verfahren Beweismittel zu seinen Gunsten verfälscht habe (Stichwort Prozessbetrug und Anzeigepflicht gemäss Art. 93 GOG, act. 6 Rz 17 f., act. 14 Rz 12).
Wie in E. 2 aufgezeigt, kann vorliegend die Frage, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht wurde, offenbleiben. Entsprechend spielt das fragliche Schreiben vom 2. September 2025 (act. 10/6), mit welchem die Beschwerdeführerin beweisen will, dass sie die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Rolle. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine Strafanzeige (§ 93 GOG).
5.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Wie dargelegt, kann der Beschwerdeführerin keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (vgl. E. 4). Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin und dem Schuldner – entgegen dem Antrag der übrigen Pfändungsgläubigerinnen (act. 6 Rz 16) – weder Bussen noch Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Beschluss
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Baar
Pfändungsgläubiger (C.________ und K.________), beide vertreten durch Rechtsan-
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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