Kontosperre
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BA 2025 94 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 16. April 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,
betreffend
Kontosperre
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 stellten die B.________ und C.________ (nachfolgend: Gläubiger) beim Betreibungsamt Baar ein Gesuch um Nachpfändung in den Betreibungen dung Nr. H.________) gegen den Schuldner I.________. Zur Begründung führten sie aus, es hätten sich neue Erkenntnisse aus den vom Schuldner im Rahmen seines (abgewiesenen) Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden eingereichten Unterlagen ergeben. Gemäss dem Kontoauszug der J.________ und den eigenen Angaben des Schuldners sei er Inhaber des Kontos bei der J.________ und als solcher verfügungs- und eigentumsberechtigt. Weiter sei in der vom Schuldner eingereichten Steuererklärung 2023 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ein Konto bei der Bank K.________ auf seinen Namen aufgeführt. Dieses Konto sei ebenfalls mit Pfand zu belegen (act. 5/3).
2. Am 27. Oktober 2025 veranlasste das Betreibungsamt Baar die vorsorgliche Sperrung der Konten bei der J.________ und der Bank K.________ (vgl. act. 5/7).
3. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 5. November 2025 (act. 5/1).
4. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte A.________, Ehefrau des Schuldners (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgenden Antrag (act. 1):
Die Sperrung des Bankkontos der Beschwerdeführerin bei der J.________ sei unverzüglich aufzuheben und die vorsorgliche Pfändung rückgängig zu machen.
5. Das Betreibungsamt Baar nahm in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen (act. 5).
6. Die Gläubiger beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2026, die Beschwerde vom 13. November 2025, mitsamt den darin gestellten Anträgen, sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (act. 6).
7. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2026 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 9).
8. Am 4. Februar 2026 teilte das Betreibungsamt Baar mit, dass der Vertreter der Gläubiger im Rahmen des Akteneinsichtsrechts am 17. November 2025 vom Kontoauszug Kenntnis genommen habe (act. 11).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Inhaberin des Kontos bei der J.________. Das Kontoguthaben gehöre ausschliesslich ihr. Sie sei wirtschaftlich Berechtigte. Der Schuldner könne als Bevollmächtigter E-Banking-Dienstleistungen ausführen. Er handle lediglich als bevollmächtigter Vertreter. Die E-Banking-Vollmacht begründe keine Beteiligung am Vermögen. Nötigenfalls könnten von der J.________ die entsprechenden Kontoeröffnungsdaten eingeholt werden, woraus ersichtlich sei, dass sie alleinige Kontoinhaberin und entsprechend alleinige Ansprecherin der Vermögenswerte sei (vgl. act. 1).
2.
Gepfändet werden können nur Vermögenswerte (Rechtsanspruche an Sachen, Forderungen, Immaterialgütern und anderen Rechten), die rechtlich dem Schuldner gehören, einen in Geld schätzbaren Verkehrswert haben und damit verwertbar sind sowie einen gegenwärtigen Vermögenswert haben. Gegenstände, die offensichtlich einem Dritten gehören oder die der Gläubiger selber als Eigentum eines Dritten bezeichnet, dürfen damit nicht gepfändet werden. Behauptet der Schuldner, dass ein Vermögenswert nicht ihm zustehe, oder macht ein Dritter selber einen Anspruch daran geltend, gilt Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonach ein solcher Vermögensgegenstand erst dann gepfändet werden darf, wenn es sonst nichts Pfändbares gibt. Die Abklärung rechtlicher Zugehörigkeit erfolgt später im sog. Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG; vgl. Kren Kostkiewicz, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 92 SchKG N 2 und 3). Das Widerspruchsverfahren dient der Klärung angeblicher Rechte Dritter an gepfändeten Gegenständen. Dem Widerspruchsverfahren geht ein Vorverfahren vor dem Betreibungsamt voraus. Dabei melden Dritte, welche ein besseres Recht an einer gepfändeten Sache behaupten, ihre Ansprüche beim Betreibungsamt an. Die angemeldeten Rechte merkt das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vor (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Im Vorverfahren wird geklärt, wie die Parteirollen im nachfolgenden Widerspruchsverfahren verteilt werden.
3.
Im vorliegenden Fall haben die Gläubiger am 17. Dezember 2025 eine Widerspruchsklage beim Kantonsgericht Zug anhängig gemacht (Verfahren A3 2025 75; vgl. act. 6 Rz 6). Im Widerspruchsverfahren wird die umstrittene Frage der Berechtigung der Beschwerdeführerin am Konto bei der J.________ zu klären sein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist diese Frage nicht zu entscheiden. Das Betreibungsamt hat in der Pfändungsurkunde vom 26. November 2025 die Parteirollen für das Widerspruchsverfahren verteilt (act. 5/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Pfändung des J.________-Kontos einzig mit der Begründung, das Kontoguthaben gehöre ausschliesslich ihr. Mit dieser Begründung kann sie die beanstandete Pfändung nicht zu Fall bringen, da diese Frage – wie dargelegt – im Widerspruchsverfahren zu klären ist. Andere Gründe gegen die Pfändung bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Aufgrund der Akten kann auch nicht gesagt werden, dass das Kontoguthaben bei der J.________ offensichtlich nicht dem Schuldner, sondern der Beschwerdeführerin zusteht. Aus all diesen Gründen bleibt es bei der Pfändung bzw. Sperrung des Kontos bei der J.________.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Baar
Schuldner
Gläubiger (B.________ und C.________), beide vertreten durch Rechtsanwalt
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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