Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Pfändung / Kontosperre

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BA 2025 96 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 16. April 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,

betreffend

Pfändung / Kontosperre

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 stellten die B.________ und C.________ (nachfolgend: Gläubiger) beim Betreibungsamt Baar ein Gesuch um Nachpfändung in den Betreibungen dung Nr. H.________) gegen den Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Zur Begründung führten sie aus, es hätten sich neue Erkenntnisse aus den vom Schuldner im Rahmen seines (abgewiesenen) Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden eingereichten Unterlagen ergeben. Gemäss dem Kontoauszug der I.________ und den eigenen Angaben des Schuldners sei er Inhaber des Kontos bei der I.________ und als solcher verfügungs- und eigentumsberechtigt. Weiter sei in der vom Schuldner eingereichten Steuererklärung 2023 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ein Konto bei der Bank J.________ auf seinen Namen aufgeführt. Dieses Konto sei ebenfalls mit Pfand zu belegen (act. 1/5).

2. Am 27. Oktober 2025 veranlasste das Betreibungsamt Baar die vorsorgliche Sperrung der Konten bei der I.________ und bei der Bank J.________ (vgl. act. 1 S. 1).

3. Mit Pfändungsankündigung vom 28. Oktober 2025 forderte das Betreibungsamt Baar den Beschwerdeführer auf, am 10. November 2025 im Amtslokal zur Einvernahme über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 1/4).

4. Mit E-Mail vom 5. November 2025 teilte das Betreibungsamt Baar dem Beschwerdeführer mit, dass die Kontosperre bei der Bank J.________ zurückgezogen werde (act. 1/1).

5. Am 6. November 2025 konnte der Beschwerdeführer wieder über das Konto verfügen (act. 1 S. 1).

6. Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt Baar am 27. Oktober 2025 veranlasste Kontosperre gegen sein Konto bei der Bank J.________ rechtswidrig gewesen sei.

2. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Baar seine Amtspflichten verletzt habe, indem es eine Massnahme auf Grundlage unzureichend abgeklärter und veralteter Informationen getroffen habe.

3. Es sei das Betreibungsamt Baar anzuweisen, künftig vor der Sperre eines Kontos die aktuellen Vermögensverhältnisse vollständig und korrekt zu prüfen.

4. Es sei ihm eine vollständige, schriftliche Begründung des Entscheids zuzustellen.

7. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

Zunächst beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt Baar am 27. Oktober 2025 veranlasste Sperre seines Kontos bei der Bank J.________ rechtswidrig gewesen sei.

1.1

Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).

1.2

Vorliegend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung an der obergerichtlichen Überprüfung der erfolgten Pfändung bzw. Kontosperre. Nach Angaben des Beschwerdeführers sperrte das Betreibungsamt Baar am 27. Oktober 2025 sein Konto bei der Bank J.________ gestützt auf Unterlagen, welche die Gläubiger am 22. Oktober 2025 eingereicht hatten. Am 5. November 2025 teilte ihm das Betreibungsamt mit, dass die Kontosperre zurückgezogen werde, und am 6. November 2025 konnte er wieder über sein Konto verfügen (vgl. act. 1 S. 1). Mithin war die Kontosperre bereits bei der Erhebung der Beschwerde vom 17. November 2025 aufgehoben. Auf das Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit der Kontosperre festzustellen, kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass das Betreibungsamt Baar "seine Amtspflichten verletzt hat, indem es eine Massnahme auf Grundlage unzureichend abgeklärter und veralteter Informationen traf".

Gemäss § 74 Abs. 1 GOG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf zulässig ist. Dieses Rechtsmittel fällt vorliegend ausser Betracht, da gegen eine Pfändung bzw. Kontosperre Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde geführt werden kann. Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Baar seine Amtspflichten verletzt habe, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden.

3.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Baar anzuweisen, künftig vor der Sperre eines Kontos die aktuellen Vermögensverhältnisse vollständig und korrekt zu prüfen.

Auch auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. Es fehlt an einem praktischen Interesse an der Beurteilung des Begehrens, da die Kontosperre schon bei Erhebung der Beschwerde aufgehoben war (vgl. E. 1).

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Beschluss

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Betreibungsamt Baar

  • Gläubiger (B.________ und C.________), beide vertreten durch Rechtsanwalt

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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