Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BA 2026 26 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, 6341 Baar,
betreffend
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 16. März 2026 stellte das Betreibungsamt Baar dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin), B.________, auf entsprechendes Begehren der C.________ ag (nachfolgend: Gläubigerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ für CHF 15'498.51 nebst 5 % Zins seit 5. März 2026, CHF 259.02 (fixierter Zins bis 4. März 2026) und CHF 1'300.00 (Umtriebsspesen) zu (act. 3). Dagegen erhob B.________ mit E-Mail vom 27. März 2026 Rechtsvorschlag (act. 4/1). Mit Verfügung vom 28. März 2026 wies das Betreibungsamt Baar den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und machte die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aufmerksam (act. 4/3).
2. Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Postaufgabe: 31. März 2026) ersuchte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 28. März 2026 und um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung hielt sie – zusammengefasst – fest, die Verspätung von einem Tag sei auf besondere und unverschuldete Umstände zurückzuführen. Hintergrund der Forderung bilde ein Firmenkauf mit anschliessendem kurzfristigem Weiterverkauf der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang bestünden zwischen den Parteien erhebliche Differenzen. Es stünden sich strittige und teilweise nicht eindeutig begründete Forderungen und Gegenforderungen gegenüber. Hinzu komme, dass der Rechtsvorschlag aufgrund der bestehenden Kollektivunterschrift zwingend zwischen B.________ und E.________ habe abgestimmt und gemeinsam unterzeichnet werden müssen. Diese Abstimmung sei erheblich erschwert gewesen, da E.________ infolge eines Skiunfalls arbeitsunfähig und aufgrund seines Gesundheitszustandes nur eingeschränkt verfügbar und handlungsfähig gewesen sei (act. 1).
3. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Wiederherstellungsgesuch ist nach der Lehre und Rechtsprechung nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung glaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33
4.1 Wie erwähnt, nahm B.________, Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesuchstellerin, den Zahlungsbefehl am 16. März 2026 entgegen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags endete somit am 26. März 2026, weshalb das Betreibungsamt Baar den am 27. März 2026 erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht als verspätet zurückwies (vgl. act. 4/3).
4.2 Der geschilderte Hintergrund der Betreibungsforderung (erhebliche Differenzen zwischen den Parteien mit strittigen Forderungen und Gegenforderungen) kann von vornherein kein zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, da damit keine unverschuldete Verhinderung i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG glaubhaft gemacht wird (vgl. E. 4).
4.3 Die Gesuchstellerin verfügt gemäss Handelsregister über zwei Geschäftsführer (B.________ und E.________). Diese sind zwar bloss kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Gleichwohl können sie beide gültig gegen Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erheben. So ist jede Person, der nach Art. 64 f. SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben werden kann, zum Erheben des Rechtsvorschlags legitimiert (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 5). Nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann jedem Mitglied der Verwaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Zahlungsbefehl zugestellt werden, mithin auch einem kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführer (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 6, und Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 SchKG N 6). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, B.________ sei aus absolut unverschuldeten Gründen nicht in der Lage gewesen, innert Frist Rechtvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Die Gesuchstellerin war demnach handlungsfähig und wäre in der Lage gewesen, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben.
4.4 Laut Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 11. März 2026 war E.________ vom 5. Februar 2026 bis 11. März 2026 wegen eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig und ab 12. März 2026 bis 8. April 2026 zu 70 % arbeitsunfähig (act. 1/1). Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit allein stellt indes noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Gesuchstellerin aufzeigen und soweit möglich belegen müssen, dass E.________ nicht in der Lage war, rechtsgeschäftlich zu handeln. Mit dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Daraus geht nicht hervor, dass der Unfall den Geschäftsführer massgeblich in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigte. Ein absolut unverschuldetes Hindernis liegt somit nicht vor. Abgesehen davon war der Geschäftsführer ab dem 12. März 2026 zu 30 % arbeitsfähig. Weshalb er ab diesem Zeitpunkt gleichwohl nur eingeschränkt verfügbar und handlungsfähig gewesen sein soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 33 SchKG N 16a mit Hinweis auf BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar wird abgewiesen.
2.
Der Gesuchstellerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Betreibungsamt Baar
Gläubigerin
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
versandt am: