Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Z2 2023 43

versuchte einfache Körperverletzung, üble Nachrede und Beschimpfung

Rubrum

II. Zivilabteilung

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter St. Scherer

Gerichtsschreiber I. Cathry

Urteil vom 29. Juni 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Berufungsklägerin,

betreffend

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Mai 2023)

Rechtsbegehren

Berufungsklägerin (sinngemäss)

Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Mai 2023 sei aufzuheben.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Im Oktober 2022 schied das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus dem Verwaltungsrat aus. Damit lag bei der Berufungsklägerin ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR vor. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug forderte die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2022 auf, ein neues Mitglied des Verwaltungsrates zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Die Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Selbst eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) blieb erfolglos. Die Berufungsklägerin liess die Frist zur Behebung des Organisationsmangels unbenutzt verstreichen. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 7. Februar 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).

2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 10. Februar 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem diese Aufforderung nicht entgegengenommen worden war, wurde sie an den damaligen Direktor der Berufungsklägerin, B.________, an dessen Privatadresse in ________ zugestellt (Vi act. 5-6). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Einzelrichter am 27. März 2023 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 27. April 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 8). Auch dieser letztmaligen Aufforderung ist die Berufungsklägerin innert Frist nicht nachgekommen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 10. Mai 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids). Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte er der Berufungsklägerin (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 10; Verfahren ES________).

3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 19. Mai 2023 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Die Berufung wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 1-2).

4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlender Verwaltungsrat) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch mit C.________ einen Verwaltungsrat im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am tt. Mai 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Berufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auch das zweitinstanzliche Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Demnach hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Mai 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Berufungsklägerin

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES________)

  • Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)

  • Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub

I. Cathry

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 95, and Art. 103 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 939 — read in the version of February 9, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 108 and Art. 317 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.