Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Mit der Beendigung des Nutzungsrechts entfällt die steuerliche Erfassung des Liegenschaftsertrages bei der nutzungsberechtigten Person und der Grundeigentümer wird umfassend einkommenssteuerpflichtig.
Bewohnt der Grundeigentümer die Liegenschaft nach dem Wegfall des Nutzungsrechts selbst, so hat er den entsprechenden Eigenmietwert zu versteuern. Bei anderweitiger Nutzung wie z.B. bei der Vermietung ist er für die daraus fliessenden Erträgnisse steuerpflichtig.
Wird bei Verzicht oder Beendigung eines Nutzungsrechts die Bezahlung eines periodischen oder einmaligen Entgelts vereinbart, ist aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten der konkrete Einzelfall der Steuerverwaltung zu unterbreiten.