Interkantonales und internationales Doppelbesteuerungsrecht

Interkantonales und internationales Doppelbesteuerungsrecht

Natürliche Personen ohne Wohnsitz im Kanton bzw. in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben (Art. 4 Abs. 1 Bst. c DBG, § 4 Abs. 1 Bst. b StG). Einkünfte aus Nutzungsrechten sind somit am Belegenheitsort des Grundstücks steuerbar.

Entschädigungen aus dem Verzicht oder der Beendigung eines Nutzungsrechts sind am Hauptsteuerdomizil steuerbar.