Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)

Leistungen aus Arbeitslosenversicherung stellen grundsätzlich Ersatzeinkommen dar. Bei Personen, die nicht erwerbstätig waren und trotzdem in den Genuss von Arbeitslosengeldern kommen, handelt es sich um übriges Einkommen.

Art und Form der Leistung

Kantonssteuer

Direkte Bundessteuer

Arbeitslosentaggelder

Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. a StG)

Steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. a DBG)

Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung

Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. a StG)

Steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. a DBG)

Ausbildungs-, Einarbeitungszuschüsse

Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. a StG)

Steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. a DBG)

Vorehestandsregelung
Taggeld an Versicherte, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit planen, und Taggeld während vorübergehender Beschäftigung

Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. a StG)

Steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. a DBG)

Ausbildungskosten

Steuerfrei

Steuerfrei

Arbeitslosenhilfe

Steuerfrei
(§ 23 Bst. f StG)

Steuerfrei
(Art. 24 Bst. d DBG)