Leistungen aus Militärversicherung

Leistungen aus Militärversicherung

Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100 % steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die so genannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Empfänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, welche zu 100 % steuerbar ist. (siehe KS ESTV 1995/96, Nr. 11 vom 8. Juni 1994).

Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie die daraus fliessenden Erträge sind steuerbar.

Art und Form der Leistungen

Kantonssteuer

Direkte Bundessteuer

Militärversicherung (MV)

  • Taggeld

  • Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung

Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. a StG)

Steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. a DBG)

  • Invalidenrente

Steuerbar zu 100 % *
(§ 22 Bst. b StG)

Steuerbar zu 100 % *
(Art. 23 Bst. b DBG)

* Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG)

  • Integritätsschandenrente

  • Schadenersatzleistungen

  • Entschädigung für Berufsausbildungskosten

Steuerfrei
(§ 23 Bst. l StG)

Steuerfrei
(Art. 24 Bst. g DBG)

Kapitalleistungen

  • Abfindungen für obige Leistungen
    (ohne Genugtuungsleistungen)

Steuerbar zu 100 %
(§§ 22 Bst. b + 37 StG)

Steurerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. b + 38 DBG)

  • Genugtuungsleistungen
    Integritätsentschädigungen

Steuerfrei
(§ 23 Bst. i StG)

Steuerfrei
(Art. 24 Bst. g DBG)

  • Sachleistungen und Kostenvergütungen

  • Entschädigung für Berufsausbildungskosten

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz