Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen
Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen
Kapitalabfindungen des Arbeitsgebers haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit dem Alter, Invalidität und Tod verbundenen Risiken zu mildern. Dazu gehören freiwillige Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die entstanden Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen, welche durch den vorzeitigen Austritt entstanden sind. Bei der Berechnung der Abfindung sind die vorsorgrechtlichen Grundsätze zu beachten.
Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen werden separat besteuert. (Einkommen gemäss § 21 StG bzw. Art. 22 DBG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 38 DBG).
Eine Kapitalabfindung gilt als «gleichartige Kapitalabfindungen» des Arbeitgebers (Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter, § 16 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 2 DBG) und unterliegt demnach der Vorsorgebesteuerung, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem 55. Altersjahr;
die Haupterwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden;
durch den Austritt auf dem Unternehmen oder der Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke.
Bei gemischter Kapitalleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Aufteilung nach Vorsorgeleistung und Überbrückungsleistung vorzunehmen.