Kapitalabfindungen, die nicht der Vorsorge dienen

Kapitalabfindungen, die nicht der Vorsorge dienen

Kapitaleinkünfte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen grundsätzlich Ersatzeinkünfte im Sinne von § 22 Bst. a StG und Art. 23 Bst. a DBG bzw. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis gemäss § 16 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG dar und sind demzufolge mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn

  • eine Kapitalabfindung mit einer offenen Zweckformulierung zur Auszahlung kommt und der Pflichtige frei darüber verfügen kann.

Hat eine Abfindung den Charakter einer Überbrückungsleistung für einen bestimmen Zeitraum, ist für die Satzbestimmung derjenige Satz anwendbar, welcher sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Auszahlung erfolgen würde (§ 36 StG bzw. Art. 37 DBG). Dies trifft beispielsweise zu, wenn

  • der Arbeitgeber eine Kapitalabfindung ausrichtet, obschon die Person weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die bis zum Rücktrittsalter geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, so dass keine Vorsorgelücke entsteht;

  • die Entschädigung den Charakter eines «Schmerzensgeldes» für die Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder einer Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis hat; die Entschädigung für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist.


    Beispiel 1: Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat

    Sachverhalt:
    Steuerpflichtige(r) ist 60 Jahre alt, verheiratet
    Normales PK-Alter 63 Jahre
    Abfindung Fr. 450'000.– als Überbrückung bis zur Pensionierung (3 Jahre)

    a) Steuerbares Einkommen

    Fr.

    Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge

    120'000.–

    Kapitalabfindung

    450000.–

    Reineinkommen

    570'000.–

    Sozialabzüge

    - 19'000.–

    Steuerbares Einkommen

    551'000.–

    b) Satzbestimmung

    Fr.

    Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge

    120'000.–

    Kapitalabfindung (Fr. 450'000.– : 3)

    150'000.–

    Reineinkommen

    270'000.–

    Sozialabzüge

    19'000.–

    Satzbestimmendes Einkommen

    251'000.–


    Beispiel 2: Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat

    Sachverhalt:
    Steuerpflichtige(r) ist 49 Jahre alt, verheiratet
    Abfindung für 1 Jahr Fr. 70'000.– als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle

    Die neue Stelle wird erst nach Ablauf eines Jahres angetreten.

    a) Steuerbares Einkommen

    Fr.

    Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge

    40'000.–

    Abfindung

    70'000.–

    Reineinkommen

    110'000.–

    Sozialabzüge

    -17'000.–

    Steuerbares Einkommen

    93'000.–

    b) Satzbestimmendes Einkommen

    Fr.

    Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge

    40'000.–

    Abfindung

    70'000.–

    Reineinkommen

    110'000.–

    Sozialabzüge

    -17'000.–

    Satzbestimmendes Einkommen

    93'000.–

    Weil die Abfindung nur für 1 Jahr ausbezahlt wurde, gibt es keinen periodisierten Rentensatz. Das steuerbare Einkommen und das satzbestimmende Einkommen sind somit identisch.

    Beispiel 3 : Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat

    Sachverhalt:

    Steuerpflichtige(r) ist 40 Jahre alt, allein stehend
    Er erhält eine Abfindung von Fr. 200'000.– für 2 Jahre als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen gleichwertigen Stelle.

    a) Steuerbares Einkommen

    Fr.

    Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge

    70'000.–

    Abfindung

    200'000.–

    Reineinkommen

    270'000.–

    Sozialabzüge

    - 9'000.–

    Steuerbares Einkommen

    261'000.–

    b) Satzbestimmendes Einkommen

    Fr.

    Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge

    70'000.–

    Abfindung (Fr. 200'000.– : 2)

    100'000.–

    Reineinkommen

    170'000.–

    Sozialabzüge

    - 9'000.–

    Satzbestimmendes Einkommen

    161'000.–

    c) Annahme

    Der Steuerpflichtige kann eine neue Stelle bereits nach einem Unterbruch von 9 Monaten antreten.

    In einem solchen Fall kommt der periodizierte Rentensatz nicht zur Anwendung.
    Das Einkommen und die Kapitalabfindung werden zum Satz des steuerbaren Einkommens besteuert.