Kapitalabfindungen, die nicht der Vorsorge dienen
Kapitalabfindungen, die nicht der Vorsorge dienen
Kapitaleinkünfte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen grundsätzlich Ersatzeinkünfte im Sinne von § 22 Bst. a StG und Art. 23 Bst. a DBG bzw. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis gemäss § 16 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG dar und sind demzufolge mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn
eine Kapitalabfindung mit einer offenen Zweckformulierung zur Auszahlung kommt und der Pflichtige frei darüber verfügen kann.
Hat eine Abfindung den Charakter einer Überbrückungsleistung für einen bestimmen Zeitraum, ist für die Satzbestimmung derjenige Satz anwendbar, welcher sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Auszahlung erfolgen würde (§ 36 StG bzw. Art. 37 DBG). Dies trifft beispielsweise zu, wenn
der Arbeitgeber eine Kapitalabfindung ausrichtet, obschon die Person weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die bis zum Rücktrittsalter geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, so dass keine Vorsorgelücke entsteht;
die Entschädigung den Charakter eines «Schmerzensgeldes» für die Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder einer Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis hat; die Entschädigung für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist.
Beispiel 1: Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat
Sachverhalt:
Steuerpflichtige(r) ist 60 Jahre alt, verheiratet
Normales PK-Alter 63 Jahre
Abfindung Fr. 450'000.– als Überbrückung bis zur Pensionierung (3 Jahre)
a) Steuerbares Einkommen | |
Fr. | |
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge | 120'000.– |
Kapitalabfindung | 450000.– |
Reineinkommen | 570'000.– |
Sozialabzüge | - 19'000.– |
Steuerbares Einkommen | 551'000.– |
b) Satzbestimmung | |
Fr. | |
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge | 120'000.– |
Kapitalabfindung (Fr. 450'000.– : 3) | 150'000.– |
Reineinkommen | 270'000.– |
Sozialabzüge | 19'000.– |
Satzbestimmendes Einkommen | 251'000.– |
Beispiel 2: Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat
Sachverhalt:
Steuerpflichtige(r) ist 49 Jahre alt, verheiratet
Abfindung für 1 Jahr Fr. 70'000.– als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle
Die neue Stelle wird erst nach Ablauf eines Jahres angetreten.
a) Steuerbares Einkommen | |
Fr. | |
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge | 40'000.– |
Abfindung | 70'000.– |
Reineinkommen | 110'000.– |
Sozialabzüge | -17'000.– |
Steuerbares Einkommen | 93'000.– |
b) Satzbestimmendes Einkommen | |
Fr. | |
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge | 40'000.– |
Abfindung | 70'000.– |
Reineinkommen | 110'000.– |
Sozialabzüge | -17'000.– |
Satzbestimmendes Einkommen | 93'000.– |
Weil die Abfindung nur für 1 Jahr ausbezahlt wurde, gibt es keinen periodisierten Rentensatz. Das steuerbare Einkommen und das satzbestimmende Einkommen sind somit identisch.
Beispiel 3 : Kapitalabfindung, die nicht der Vorsorge dient und Überbrückungscharakter hat
Sachverhalt:
Steuerpflichtige(r) ist 40 Jahre alt, allein stehend
Er erhält eine Abfindung von Fr. 200'000.– für 2 Jahre als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen gleichwertigen Stelle.
a) Steuerbares Einkommen | |
Fr. | |
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge | 70'000.– |
Abfindung | 200'000.– |
Reineinkommen | 270'000.– |
Sozialabzüge | - 9'000.– |
Steuerbares Einkommen | 261'000.– |
b) Satzbestimmendes Einkommen | |
Fr. | |
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögenserträge | 70'000.– |
Abfindung (Fr. 200'000.– : 2) | 100'000.– |
Reineinkommen | 170'000.– |
Sozialabzüge | - 9'000.– |
Satzbestimmendes Einkommen | 161'000.– |
c) Annahme
Der Steuerpflichtige kann eine neue Stelle bereits nach einem Unterbruch von 9 Monaten antreten.
In einem solchen Fall kommt der periodizierte Rentensatz nicht zur Anwendung.
Das Einkommen und die Kapitalabfindung werden zum Satz des steuerbaren Einkommens besteuert.