Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers können auch als «Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit» (z.B. Leistungen im Rahmen eines Sozialplanes, Vorruhestandsabgeltung) oder als Gegenleistung «für die Nichtausübung einer Tätigkeit» (Konkurrenzverbot) ausgerichtet werden. Unter § 22 Bst. c StG bzw. Art. 23 Bst. c DBG) sind sie dann zu subsumieren, wenn ihnen die Bedeutung von eigentlichen Ersatzeinkünften unmittelbar für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit namentlich einer solchen selbständiger Art, zukommen. Darunter fallen insbesondere Inkonvenienzentschädigungen sowie Gegenleistungen für das Eingehen einer Konkurrenzklausel.