Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes
Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes
Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts liegt dann vor, wenn sie ertragsnah oder erwerbsnah ist.
Darunter fallen die Entschädigungen für die Nichtausübung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines Quellenrechts.
Nicht darunter fallen aber Entschädigungen für die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (z.B. Wegrecht, Durchleitungsrecht). Diese Entschädigungen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.