Kinderalimente
Kinderalimente
Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unmündigen Kinder erhält, sind ab 1.1.2001 zu 100 % beim Empfänger steuerbar. Steuerbar sind Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder bei der empfangenden Person auch dann, wenn sie bevorschusst werden. Von der leistenden Person können sie aber erst abgezogen werden, wenn sie tatsächlich geleistet wird.
Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder stellen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen dar. Sie sind gemäss § 23 Bst. g StG bzw. Art. 24 Bst. e DBG steuerfrei. Der Leistende kann aber die Unterstützungsleistungen jedoch nicht als Unterhaltsbeitrag im Sinne von § 30 Abs. a Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG in Abzug bringen. Er kann aber einen Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die Unterstützungsleistung mindestens dem gesetzlichen Sozialabzug entspricht (siehe § 33 Sozialabzüge).