Abzug vom Nettolohn

Abzug vom Nettolohn

Der Abzug beträgt 3 % des Nettolohnes, mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag. Als Berechnungsgrundlage dient der Nettolohn, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/NBU und der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Taggelder aus Arbeitslosen- Kranken- und Unfallversicherung).

Bei ganzjähriger Tätigkeit wird der volle Abzug gewährt. Beläuft sich das Erwerbseinkommen auf einen geringeren Betrag als der Mindestbetrag, kann der Abzug nur in der Höhe des deklarierten Erwerbseinkommens gemacht werden.

Wird die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Pauschalabzug anteilsmässig zu kürzen.