Abzug für Bewerbungskosten bei Arbeitslosigkeit
Abzug für Bewerbungskosten bei Arbeitslosigkeit
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeldern sind verpflichtet, Stellenbewerbungen nachzuweisen, damit sie weiterhin Arbeitslosenunterstützung erhalten. Diese Bewerbungskosten sind zum Abzug zuzulassen.
Es können jedoch nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden und diese nur soweit, als sie auf Aufwendungen zurückzuführen sind, die vom Arbeitsamt oder RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) verlangt werden. Abzugsfähig sind also beispielsweise die Kosten für Fotokopien, Porti, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und ähnliches, nicht jedoch Aufwendungen für Inserate.
Nicht arbeitslose Stellensuchende können keine Bewerbungskosten abziehen.