Geltendmachung der besonderen Berufskosten

Geltendmachung der besonderen Berufskosten

Die besonderen Berufskosten können wie folgt geltend gemacht und abgezogen werden:

  • entweder als Pauschalabzug von monatlich Fr. 1'500.–, oder

  • als tatsächliche Kosten, soweit sie nachgewiesen werden.

Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug von monatlich Fr. 1'500.–. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von § 87 Abs. 1 StG und von Art. 90 Abs. 2 DBG (nachträgliche ordentliche Veranlagung) geltend gemacht werden, soweit diese nachgewiesen sind.