Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (§ 26 Abs. 1 StG). Was als geschäftsmässig- oder berufsmässig begründete Aufwendungen gilt, hat der Gesetzgeber nicht abschliessend festgehalten. Grundsätzlich sind alle mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängenden, und für die Erzielung dieser Einkünfte nötigen Aufwendungen abziehbar. § 26 Abs. 2 und 3 StG enthält eine Aufzählung abziehbarer Kosten.

Zu den nicht geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen gehören Privataufwendungen jeglicher Art, wie Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Selbständigerwerbenden und dessen Familie, Ausgaben für Ferien, Privatwohnung, private Autos, Steuern und Versicherungen. Für die teilweise private Nutzung von betrieblichen Vermögenswerten sind entsprechende Privatanteile zu berücksichtigen.