Wertberichtigungen
Wertberichtigungen
Diese sollen bloss vorübergehenden Wertschwankungen von Vermögenswerten Rechnung tragen. Der geltend gemachte Wertberichtigungsbedarf ist anhand der konkreten Umstände, namentlich auf Grund von objektiven Bewertungsgrundlagen sowie ernsthaften Inkassobemühungen darzulegen. Nachweisbar gefährdete Kundenguthaben können im erforderlichen Umfang wertberichtigt werden. Für Guthaben aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten anerkennt die Zuger Steuerverwaltung zusätzlich pauschal 10 % bei Inland-Guthaben sowie 15 % auf Ausland-Guthaben. Das Fremdwährungsrisiko ist in der 15 %-Pauschale enthalten. Das Warenlager kann ohne besonderen Nachweis bis zu einem Drittel unter den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Marktwert bilanziert werden (so genannte Warendrittel). Weitere pauschale Wertberichtungen werden nicht anerkannt.