Rückstellungen
Rückstellungen
Rückstellungen (§ 12 VStG) sind handelsrechtlich erforderliche Fremdkapitalpositionen. Sie tragen wahrscheinlichen Verpflichtungen Rechnung, welche sich aus einem vor dem Bilanzstichtag stattgefundenen Ereignis ergeben können und in Höhe und Fälligkeit zwar ungewiss, aber zumindest abschätzbar sind. Rückstellungen für Garantieverpflichtungen werden auf Grund nachgewiesener aktueller Schadenfälle sowie anhand von Erfahrungszahlen aus früheren Geschäftsjahren beurteilt. Die Zuger Steuerverwaltung anerkennt pauschal nachstehende Rückstellungen in Prozent des aktuellen Jahresumsatzes (exklusive nichtbetriebliche und branchenfremde Erträge sowie Umsatz mit nahe stehenden Personen):
Produzierende Unternehmen: 4 %
Bau- und Baunebengewerbe: 5 %
Dienstleistungsunternehmen: 2 %
Für die Produkthaftpflicht sowie die Abdeckung von allgemeinen Schadenersatzpflichten werden keine pauschalen Rückstellungen anerkannt. Einkommens- und Vermögenssteuern sind bei Selbständigerwerbenden steuerlich nicht abzugsfähig. Demzufolge können diesbezüglich auch keine Steuerrückstellungen anerkannt werden. Verbuchte Rückstellungen für persönliche effektiv geschuldete AHV-Beiträge des Betriebsinhabers werden steuerlich anerkannt, soweit ihre Höhe nachweisbar begründet ist.