Direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2024)

Direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2024)

Von den Einkünften können die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25'500.– (Steuerperiode 2024) bzw. höchstens Fr. 25'800.– (Steuerperiode 2025 und 2026) für die Drittbetreuung jedes Kindes abgezogen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. nachfolgende Abschnitte). Detaillierte Angaben zum Kinderdrittbetreuungskostenabzug finden sich im Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Ziff. 8.

- Kreisschreiben ESTV

Übersicht: Anwendung des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs bei der direkten Bundessteuer (Steuerperioden 2024 - 2026):

Bund

StP 2024

StP 2025

StP 2026

allgemeiner Abzug

allgemeiner Abzug

allgemeiner Abzug

Art. 33 Abs. 3 DBG

max. Fr. 25'500.– pro Kind und Jahr

Art. 33 Abs. 3 DBG

max. Fr. 25'800.– pro Kind und Jahr

Art. 33 Abs. 3 DBG

max. Fr. 25'800.– pro Kind und Jahr