Leibrenten
Leibrenten
Der Rechtsgrund der Leibrente kann unterschiedlich sein. Die Leibrente kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden.
Leibrenten sind zu 40 % steuerbar (§ 21 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Auf der Schuldnerseite wird bei privaten Leibrenten das bisherige Stammschuldmodell durch einen anteilmässigen Abzug abgelöst. Bezahlte private Leibrenten sind nur noch im Umfang von 40 % abzugsfähig.
Bei Leibrenten, die von einem Unternehmen ausgerichtet werden, gilt das bisherige Rentenstammschuldmodell weiter. Das bedeutet, dass der Barwert der Rente in der Bilanz zu passivieren ist.
Der Rentenschuldner hat die erbrachten Renten der Rentenstammschuld zu belasten, bis diese abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann sodann der Erfolgsrechnung belastet werden.