Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil, sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder können abgezogen werden. Nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsleistungen oder Unterstützungspflichten (§ 30 Bst. c StG bzw. Art. 33 Bst c DBG). Aus der gesetzlichen Präzisierung «Kinder unter elterlicher Sorge» geht klar hervor, dass über das Mündigkeitsalter der Kinder hinaus der Unterhaltspflichtige die Alimente für das volljährige Kind nicht mehr in Abzug bringen kann.