Abzug der Beiträge
Abzug der Beiträge
Die nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung laufenden ordentlichen Beiträge sind grundsätzlich abzugsfähig (§ 30 Bst. d StG und Art. 33 Bst. d DBG). Ausgenommen sind offensichtlich übersetzte Beitragszahlungen, die nicht mehr zur Finanzierung angemessener Vorsorgeleistungen dienen. Dies dürfte jedoch bei Unselbständigerwerbenden kaum vorkommen. Bei Selbständigerwerbenden sollte die gesamte ordentliche Beitragsleistung 20 % des Reingewinnes nicht übersteigen.
Eintrittsgelder und Erhöhungsbeiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen oder teuerungsbedingten Anpassungen des versicherten Lohnes sind grundsätzlich ebenfalls unbeschränkt abzugsfähig. Werden solche Zahlungen aus Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti geleistet, ist ein Abzug ausgeschlossen.
Die ordentlichen Beiträge und die Erhöhungsbeiträge sind auf dem Lohnausweis auszuweisen.
Selbständigerwerbende können ihre Beiträge nur abziehen, wenn sie sich bei der Vorsorgeeinrichtung des Personals, ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung versichern lassen.