Bisherige Steuerpraxis
Bisherige Steuerpraxis
Zum Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug gab es bis zur 1. BVG-Revision keine Vorschriften im Vorsorgerecht. Die Steuerbehörden prüften jedoch Einkäufe kurz vor der Pensionierung, bei Wegzug ins Ausland oder im Zusammenhang mit Vorbezügen für Wohneigentum regelmässig unter dem Aspekt der Steuerumgehung.
Aufgrund der Diskussionen um die Missbräuche in der 2. Säule wurde folgende Norm ins BVG aufgenommen:
Art. 79b Abs. 3 BVG
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
Nach Inkrafttreten von Art. 79b Abs. 3 BVG galt die Praxis, dass die Steuerbehörde einen BVG-Einkauf nicht zum Abzug zuliess, wenn der Vorgang des Einkaufs mit nachfolgendem Kapitalbezug als Verstoss gegen Sinn und Zweck von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG qualifiziert wurde. Dies war dann der Fall, wenn der Kapitalbezug innerhalb von 3 Jahren nach dem Einkauf erfolgte und aufgrund des objektiven Bilds, das der konkrete Sachverhalt vermittelte, ein missbräuchliches Verhalten im Sinne einer gezielt vorübergehenden, rein steuerlich motivierten Platzierung in der 2. Säule vorlag.