Neue Bundesgerichtssprechung
Neue Bundesgerichtssprechung
In seinem Urteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009) hat das Bundesgericht erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen und dabei weitgehend Klarheit geschaffen betreffend die Frage der Abzugsfähigkeit von BVG-Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 79b Abs. 3 BVG so auszulegen sei, dass jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich sei und jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug somit ausgeschlossen werden müsse.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b Abs. 3 BVG unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Die Steuerbehörden müssen daher auch nicht mehr das Vorliegen einer Steuerumgehung nachweisen.
Massgebend für die Abzugsberechtigung ist einzig die Einhaltung der Dreijahresfrist. Die weiteren Umstände des Einzelfalles sind dagegen nach dem Bundesgerichtsurteil nicht massgebend. Auch das subjektive Element scheint nicht relevant zu sein, nachdem das Bundesgericht von Art. 79b Abs. 3 BVG mehrfach als einheitlicher und verbindlicher Regelung spricht und keine Relativierung in subjektiver Hinsicht vornimmt. Daraus ist zu schliessen, dass eine Aufrechnung auch dann vorzunehmen ist, wenn der Kapitalbezug im Zeitpunkt des Einkaufs noch nicht voraussehbar war. Die Dreijahresfrist ist somit als eine verobjektivierte Sperrfrist zu betrachten.
Zur Frage, ob für die Einhaltung der Dreijahresfrist bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, hat sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich geäussert. Wenn jedoch nur der steuerliche Aspekt zu beurteilen ist, wie das Bundesgericht ausführte, liegt eine solche Gesamtbetrachtung nahe. Denn für die steuerrechtlichen Auswirkungen spielt es keine Rolle, ob der Einkauf und der Kapitalbezug in denselben bzw. aus demselben Vorsorgeplan oder in dieselbe bzw. aus derselben Vorsorgeeinrichtung erfolgen oder nicht.
Das Bundesgerichtsurteil führt jedoch nicht dazu, dass ein Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist ausgeschlossen ist. Die Frage der Zulässigkeit des Kapitalbezugs hat das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen. Vorsorgeeinrichtungen dürfen somit auch innerhalb der Dreijahresfrist Kapitalleistungen ausrichten, solange sie die vorsorgerechtlichen Vorgaben erfüllen.
Zur vorliegenden Problematik sei im Weiteren auf die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Vorsorge, zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug verwiesen.
Analyse Bundesgerichtsurteil