Korrektur im Nachsteuerverfahren

Korrektur im Nachsteuerverfahren

Wenn für die Steuerperiode des Einkaufs bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wird eine Korrektur im Nachsteuerverfahren vorgenommen. Gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG kann eine Nachsteuer erhoben werden, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Nachsteuer kommt dann zum Tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die tatbeständliche Entscheidungsgrundlage von Anfang an unrichtig war. Nachträglich eingetretene Tatsachen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken. Ein Kapitalbezug in den Folgejahren kann insofern auf die Steuerperiode des Einkaufs zurückwirken und eine neue Tatsache im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG darstellen.