Grundsätzliches zu Abzüge für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien
Grundsätzliches zu Abzüge für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien
Nach § 30 Bst. g StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG sind die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und nicht obligatorischen Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag zum Abzug zugelassen. Bei der Kantonssteuer wird der Versicherungsabzug der Teuerung angepasst. Die abzugsfähigen Beträge sind der externen Wegleitung zu entnehmen.
Für Steuerpflichtige ohne Beiträge an Säule 2 a + b und Säule 3 a erhöhen sich die Ansätze um die Hälfte (Art. 33 Abs. 1 bis
Bst. a DBG).
Der Abzug für Zinsen auf Sparkapitalien kann von jenen Steuerpflichtigen beansprucht werden, die nicht Versicherungsbeiträge in der vollen Höhe ausweisen können und er betrifft nur Zinsen nicht aber Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungspapieren (Aktien, Anteilscheinen von Anlagefonds usw.).
Die Abzüge erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Kinder- bzw. Unterstützungsabzug gemäss den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geltend machen kann (Art. 33 Abs. 1 bis Bst. b DBG).