Abgrenzung zu den allgemeinen Abzügen und zum Unterstützungsabzug

Abgrenzung zu den allgemeinen Abzügen und zum Unterstützungsabzug

Leistet der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge (Alimente) für minderjährige Kinder (§ 30 Bst. c StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG), kann er keinen zusätzlichen Kinderabzug geltend machen.

Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder, die in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten erfolgten (z.B. gerichtlich festgelegte Alimentenzahlungen), können vom Leistenden nicht abgezogen werden (§ 30 Bst. c StG, Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Stattdessen wird für die Kantons- und Gemeindesteuern - je nach Höhe der Leistung - der Kinderabzug (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG) oder der Unterstützungsabzug (§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG) gewährt.