Unterhaltsbeiträge und erreichen der Volljährigkeit
Unterhaltsbeiträge und erreichen der Volljährigkeit
Die Unterhaltsbeiträge (Alimente), die vom geschiedenen oder getrennt lebenden oder ledigen Steuerpflichtigen geleistet wurden, sind bis zum Monat der Mündigkeit des Kindes voll abzugsfähig. Nach diesem Zeitpunkt geleistete Unterhaltsbeiträge sind nicht mehr unter § 30 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG, sondern allenfalls als Kinderabzug oder als Unterstützungsabzug (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 4 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) abziehbar. Ein Unterstützungsabzug kann aber nur geltend gemacht werden, wenn die geleisteten Zahlungen ab dem Monat der Mündigkeit mindestens die Höhe des Unterstützungsbeitrages (§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG, Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) erreichen.