Pflegegelder für Vollwaisen
Pflegegelder für Vollwaisen
Vollwaisen sind selbständig steuerpflichtig. Wird das Pflegegeld aus der Waisenrente bezahlt (der Vormund führt in diesem Falle eine Buchhaltung), so ist die Waisenrente vom minderjährigen Vollwaisen voll als Einkommen zu versteuern. Das Pflegegeld gehört auch hier zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Hingegen kann der steuerpflichtige Vollwaise den persönlichen Abzug und allenfalls den Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien geltend machen.