Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
Bei der Nutzniessung wird das Grundstück beim Nutzniesser zum Vermögenssteuerwert besteuert (§ 38 Abs. 2 StG). Beim Wohnrecht wird das Grundstück demgegenüber nicht beim Wohnrechtsberechtigten, sondern beim Grundeigentümer (Wohnrechtsgeber) zum Vermögenssteuerwert besteuert, unabhängig davon, auf welche Art (dinglich oder vertraglich) das Wohnrecht begründet wurde. Diese Grundsätze für die Vermögenssteuer sind nicht davon abhängig, ob die Nutzniessung oder das Wohnrecht entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt wurden.
Die Schulden sind steuerlich bei derjenigen Partei zu berücksichtigen, bei welcher das Grundstück zum Vermögenssteuerwert besteuert wird.