Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz

Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland objektmässig, d.h. gestützt auf separate Buchhaltungsergebnisse oder falls eine getrennte Buchhaltung fehlt (z.B. bei Liegenschaften) mittels Zuweisung der Erträge und der darauf entfallenden Aufwendungen.

In Anlehnung an Art. 7 des OECD-Musterabkommens werden einer Betriebsstätte diejenigen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

Die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne sind jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können von einer steuerpflichtigen Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zug mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Verzeichnet die ausländische Betriebsstätte in den folgenden 7 Jahren Gewinne, so sind diese im Ausmass früher übernommener Verluste im Kanton steuerbar. Die Besteuerung erfolgt in der Regel im Jahre des Gewinnausweises.

Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Aufwandüberschüsse der ausländischen Liegenschaften werden zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet. Damit hat die Steuerpflichtige den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.