Gewährung von Steuererleichterungen
Gewährung von Steuererleichterungen
Die Gewährung von Steuererleichterungen soll in erster Linie zur Steigerung der Attraktivität des Kantons Zug als Wirtschaftsstandort für ausländische Investoren dienen. Eine aktive Konkurrenzierung anderer Kantone ist nicht beabsichtigt.
Steuererleichterungen können nur für die Kantons- und Gemeindesteuern gewährt werden.
In § 24 VStG werden die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen genannt, dazu gehören insbesondere:
Schaffung einer massgeblichen Zahl von Arbeitsplätzen und Lehrstellen
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und Wirtschaftraumes Zug
Förderung von innovativer Wirtschaftstätigkeit
Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuern gewährt.