Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung

Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung

Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Die «Gründung» ist gleichbedeutend wie die zivilrechtliche Errichtung gemäss Art. 52 ZGB. Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften erlangen ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im Handelsregister, Vereine mit der Errichtung ihrer Statuten. Die Gründung von Stiftungen erfolgt ebenfalls mit der Eintragung im Handelsregister mit Ausnahme der kirchlichen Stiftung und der Familienstiftung.

Der Handelsregistereintrag ist folglich unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung bzw. Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Massgeblich ist grundsätzlich der Tag der Einschreibung in das Tagebuch (Art. 932 Abs. 1 OR).