Beginn und Ende der Steuerpflicht bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung (Zuzug/Wegzug)
Beginn und Ende der Steuerpflicht bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung (Zuzug/Wegzug)
Die Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz im Laufe einer Steuerperiode bewirkt am Stichtag der Verlegung keine Beendigung der Steuerpflicht im Wegzugskanton und keinen Beginn der Steuerpflicht im Zuzugskanton. Die Gesellschaft ist somit in beiden Kantonen für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig (siehe § 53 «Änderung der Steuerpflicht während der Steuerperiode»).
Veranlagungsbehörde ist die Steuerverwaltung des Kantons des Sitzes oder des Ortes der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. Die vollständige Steuererklärung ist im Zuzugskanton einzureichen. Der Wegzugskanton hat aber das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Kopie der im Zuzugskanton eingereichten Steuererklärung zu verlangen. Der Steuerpflichtige erfüllt seine Mitwirkungspflicht, wenn er diese Kopie der Steuererklärung des Wegzugskantons beifügt.