Änderung der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Änderung der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Art. 22 Abs. 2 StHG behandelt die Folgen der Begründung, Änderung oder Aufhebung von Nebensteuerdomizilen im interkantonalen Verhältnis. Dieses Nebensteuerdomizil kann jenes einer Betriebsstätte oder jenes einer Kapitalanlageliegenschaft sein. Der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode ist im Sitzkanton wie im Kanton mit der wirtschaftlichen Zugehörigkeit anwendbar (Prinzip der Einheit der Bemessungsgrundlage). Dies führt dazu, dass bei der Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Nebensteuerdomizils ein Kanton nur eine Quote der Gesamtfaktoren besteuern kann und dass die Summe der von sämtlichen Kantonen erfassten Faktoren den Betrag der Gesamtfaktoren nicht übersteigen darf. Kleinere Abweichungen auf Grund unterschiedlicher kantonaler Bestimmungen zur Ermittlung der Faktoren (Abschreibungsmethode usw.) bleiben allerdings vorbehalten. Beispiele für die interkantonale Ausscheidung bei Änderung der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit enthält § 53.